
AKTUELLES
TI-Verschlüsselung – Umstellung von RSA auf ECC – Übergangsfristen
Bei der Umstellung der TI-Verschlüsselung von RSA auf ECC wird es bei bestimmten Komponenten Übergangsfristen geben.
Diese Fristen entnehmen Sie bitte der hier verlinkten Information der gematik vom 14.11.2025.
Beachten Sie bitte, dass die Umstellung von sog. „RSA-only“-Konnektoren für den reibungslosen Betrieb der TI weiterhin bis zum Jahresende 2025 erfolgen muss.
Austausch von Zertifikaten notwendig – jetzt Handlungsbedarf prüfen
Damit TI-Komponenten und Dienste auch weiterhin an angemessen hohen Sicherheitsstandards ausgerichtet sind, ist der Austausch der Verschlüsselungsalgorithmen von RSA 2048 auf ECC 256 erforderlich.
Bis Ende 2025 müssen daher eine Reihe von TI-Komponenten in den Praxen ausgetauscht werden, falls eine Komponente lediglich den sogenannten RSA- und nicht den aktuelleren ECC-Algorithmus bedienen kann.
Um Betriebsausfälle in Ihrer Praxis zu vermeiden, prüfen Sie anhand der nachfolgenden Auflistung, ob Komponenten vom notwendigen Zertifikatswechsel betroffen sind.
Checkliste: Notwendigkeit Zertifikatswechsel
Eine noch ausführlichere Beschreibung, wie und wo Sie die Informationen der einzelnen Komponenten zu den verwendeten Zertifikaten einsehen können, finden Sie in der Checkliste „Blick in die Praxis – Betroffene Komponenten in Leistungserbringerinstitutionen“ der gematik.
ORGA-Kartenterminals ORGA 6141 und ORGA 6141 online Neo – Update bis zum 20. November 2025 durchführen
Die gematik empfiehlt seit längerem, Kartenterminals auf den aktuellen Firmware-Stand zu bringen, um Stabilität, Sicherheit und Interoperabilität in der Telematikinfrastruktur sicherzustellen.
Bei TI-Gateways ist für das automatische Update ein gesetztes Administratorpasswort am Kartenterminal erforderlich.
Fehlt dieses, muss das Update – wie bei den Einboxkonnektoren – manuell nachgeholt werden.
Die gematik empfiehlt allen Leistungserbringern, auf eine Autoupdate-Funktion umzustellen bzw. ein manuelles Update bis Ende November auf die neuste Firmware der Kartenterminals sicherzustellen.
Mögliche Konsequenzen bei Nicht-Durchführung nach Ablauf der Frist (20. November2025):
Kartenterminals mit nicht mehr zugelassener Firmware können vom Betrieb ausgeschlossen werden.
Die gematik behält sich in Abstimmung mit TI-Gateway- und VPN-Zugangsdienst-Anbietern entsprechende Schutzmaßnahmen vor.
Aktuelle Hinweise dazu finden Sie im Fachportal der gematik unter https://fachportal.gematik.de/ti-status/wartungen-sonstige-informationen#c55 (s. Meldung vom 20.10.2025).
Auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zur Telematikinfrastruktur (TI) zusammengestellt. Bitte nutzen Sie das Menü rechts oder das Akkordeon-Menü unterhalb dieses Textes, um die gewünschten Informationen zu öffnen.
Störungsmeldungen
gematik | Störungsmeldungen auch auf WhatsApp
Die gematik bietet ab sofort über den Messengerdienst „WhatsApp“ einen eigenen Kanal an, um auf Störungen und Einschränkungen der Telematikinfrastruktur (TI) hinzuweisen. Der Kanal richtet sich insbesondere an das (zahn-)ärztliche Praxispersonal, Apothekenteams und alle weiteren TI-Teilnehmer:innen, die sich auf diesem Weg schnell und unkompliziert zu TI-Störungen informieren möchten. Dazu wird das Feature „WhatsApp-Kanal“ genutzt: Interessierte können den Kanal „gematik“ abonnieren, um zu Störungen und Entwarnungen auf dem Laufenden zu bleiben. Der Kanal ist bereits aktiv, ist allerdings derzeit noch nicht über die Kanalsuchfunktion bei WhatsApp sichtbar. Bis dahin können Interessierte den gematik-Kanal über den Direktlink oder den QR-Code erreichen.

Interessierte können den Kanal hier abonnieren: https://whatsapp.com/channel/0029VaHGwpr1NCrNzki0HA01
Der WhatsApp-Kanal ergänzt die Plattformen, die die gematik bislang für Störungsmeldungen verwendet: Weiterhin wird auf dem Fachportal der gematik zu Störungen informiert: https://fachportal.gematik.de/ti-status/stoerungen
Zudem werden aktuelle Infos zu Einschränkungen auf der Plattform X (ehemals Twitter) veröffentlicht:
https://twitter.com/gematik1
IT-Sicherheit
Quelle: KZBV
Mit dem Digital-Gesetz (DigiG) hat die Bundesregierung Anforderungen und Konkretisierungen für die digitale Zukunft in Praxen festgelegt. In diesem Rahmen wurden die KZBV und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) beauftragt, die IT-Sicherheitsanforderungen für Zahnarzt- und Arztpraxen verbindlich in einer IT-Sicherheitsrichtlinie festzulegen. Die Richtlinie wurde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellt und muss nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 390 SGB V jährlich überprüft und alle zwei Jahre an den Stand der Technik und an das Gefährdungspotential angepasst werden. Die KZBV hat sich bei der Erstellung der Richtlinie dafür eingesetzt, dass die gesetzlichen Vorgaben für Zahnarztpraxen mit vernünftigem und vertretbarem Aufwand umsetzbar sind und die Anforderungen auf das tatsächlich notwendige Maß konzentriert werden.
Die aktualisierte IT-Sicherheitsrichtlinie wurde am 1. Juli 2025 veröffentlicht und ist am 2. Juli 2025 in Kraft getreten. Neu eingeführte oder geänderte Anforderungen sind ab dem 2. Januar 2026 umzusetzen.
Zur Unterstützung der Praxen bei der Umsetzung der aktualisierten IT-Sicherheitsrichtlinie hat die KZV S-H am 19.11.2025 eine Schulung für Praxis-Teams im Hybrid-Format durchgeführt. Die Aufzeichnung und das Skript des Vortrags stehen online zur Verfügung:
Weitere Informationen sowie Erläuterungen der Anforderungen und FAQs finden Sie auf der Seite der KZBV.
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Grundsätzliches über die Telematikinfrastruktur
Verantwortlich für die Telematikinfrastruktur ist die gematik GmbH mit Sitz in Berlin. Sie wurde im Jahr 2005 mit dem im § 291a Abs. 7 SGB V verankerten gesetzlichen Auftrag gegründet, die Einführung, den Betrieb und die Weiterentwicklung der TI, der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) sowie zugehöriger Fachanwendungen und sogenannter weiterer Anwendungen für die Kommunikation zwischen Heilberuflern, Kostenträgern und Versicherten umzusetzen.
Die Gesellschafter der gematik sind das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), die Bundesärztekammer (BÄK), die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Deutsche Apothekerverband (DAV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-SV), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV).
Das Bundesministerium für Gesundheit hält 51% der Gesellschafteranteile.
Im Einzelnen umfasst der Auftrag nach § 291b SGB V folgende Aufgaben:
- Regelung funktionaler und technischer Vorgaben sowie eines Sicherheitskonzepts,
- Festlegen von Inhalt und Struktur der zu nutzenden Datensätze,
- Erstellen und Überwachen der Einhaltung der Vorgaben für den sicheren Betrieb der Telematikinfrastruktur
- Sicherstellen der notwendigen Test- und Zertifizierungsmaßnahmen
- Festlegen der Verfahren zur Verwaltung gesetzlich geregelter Zugriffsberechtigungen sowie der Steuerung dieser Zugriffe
- Zulassung von Komponenten, Diensten und Anbietern
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Übersicht der TI-Anwendungen
In der folgenden Übersicht finden Sie die TI-Anwendungen. Diese sind für alle Zahnarztpraxen verpflichtend und Voraussetzung für den Erhalt der monatlichen TI-Pauschale. Nähere Informationen dazu stehen in den entsprechenden Erklärungen zu den Anwendungen und unter dem Menüpunkt TI-Refinanzierung.
- Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)
- Elektronischer Medikationsplan (eMP)
- Notfalldatenmanagement (NFDM)
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- Elektronische Patientenakte (ePA)
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- Elektronisches Rezept (E-Rezept)
Technische Voraussetzungen für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur
Erforderliche Hardware:
- stationäres eHealth Kartenterminal inkl. SMC-B-Karte (Praxisausweis)
- eHBA (idealerweise pro behandelnden Zahnarzt, da der eHBA eine digitale Unterschrift bedeutet)
- Konnektor bzw. Anbindung an TI-Gateway
- VPN-Zugang
Zwingend erforderlich ist ein Internetzugang in der Praxis. Ein Standard-DSL-Anschluss ist üblicherweise ausreichend. Empfohlen wird eine Bandbreite von mindestens 6 Mbit/s. Außerdem sind für die Telematikinfrastruktur nur von der gematik zertifizierte Komponenten zulässig. Über Ihren PVS-Anbieter (Praxis-Verwaltungssystem, Praxissoftware) erfahren Sie, mit welchem TI-Anbieter er bevorzugt zusammenarbeitet. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass der Konnektor nicht im Zugriffsbereich von unbefugten Personen installiert wird. Im Idealfall steht der Konnektor in einem abgeschlossenen Raum, zu dem nur das autorisierte Personal Zugang hat.
Der Konnektor
Der Konnektor ist, vereinfacht gesagt, ein Internet-Router mit besonders hoher Sicherheit. Über ihn wird die Verbindung zur Telematikinfrastruktur hergestellt. Damit dies auf sicherer Basis geschieht, wird auf dem Konnektor eine sogenannte VPN-Software installiert. Außerdem laufen über den Konnektor die TI-Anwendungen wie VSDM, NFDM, eMP, KIM und weitere, die im Anschluß vorgestellt werden. Eine weitere Funktionalität ist der sichere Internet Service (SIS), der als Dienst von den Telematikanbietern zusätzlich erworben werden kann.
Mit Einführung der TI wurden in den Praxen sog. Einbox-Konnektoren verbaut. Mittlerweile wurden bereits die ersten TI-Gateways von der gematik zugelassen. Hiermit haben Praxen nun Zugang zu Highspeed-Konnektoren (HSK).
Auf dem Weg in die TI 2.0 ist die Anbindung über das TI-Gateway / den HSK das Mittel der Wahl. Einbox-Konnektoren werden ab 2030 nicht mehr unterstützt.
Konnektoren und andere TI-Komponenten enthalten Zertifikate mit einem Ablaufdatum. Aus Sicherheitsgründen müssen diese spätestens alle fünf Jahre ausgetauscht werden.
Aktuelle Informationen zum Konnektortausch finden Sie auf der Homepage der KZBV:
Informationen zu einer möglichen Laufzeitverlängerung erhalten Sie auf der Seite der gematik.
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Das stationäre und das mobile Kartenterminal
Für die Telematikinfrastruktur sind spezielle Kartenterminals erforderlich. Zur Grundausstattung der TI gehört immer ein stationäres Kartenterminal (SKT). Dieses wird per Netzwerkkabel mit dem Konnektor verbunden und ermöglicht damit die Verbindung zu den TI-Servern für den Versichertenstammdatenabgleich. Im Gegensatz zu den „alten“ Kartenlesegeräten können die TI-Kartenterminals auch Daten auf die eGK schreiben, weshalb der Begriff Kartenlesegerät hier nicht mehr korrekt ist. Im SKT ist eine gerätespezifische SMC-Karte verbaut, die gSMC-KT. Zusätzlich muss eine SMC-B-Karte (Praxisausweis) durch den DVO (Dienstleister vor Ort) in das SKT eingebaut werden, die die Praxis gegenüber der TI als zulässiger Teilnehmer an der TI authentifiziert. Diese Karte wird dann versiegelt.
Außerdem gibt es mobile Kartenterminals für Praxen, die Hausbesuche machen oder in Pflegeeinrichtungen behandeln. Auch diese MKT benötigen zum Auslesen der Patientenstammdaten eine SMC-B, haben aber selbst keine Verbindung zur TI. Nach dem Einlesen mit einem MKT werden die Patientenstammdaten in der Praxis in das PVS übertragen, damit diese dann für die Abrechnung zur Verfügung stehen.
SMC-B-Karte (Praxisausweis)
Die SMC-B ist sozusagen die Eintrittskarte zur TI. Ohne sie kann der Konnektor keine Verbindung zu den entsprechenden Servern aufbauen. SMC-B steht für Secure Module Card – Typ B (Betriebstätte). Sie wird fest im Kartenlesegerät verbaut und versiegelt und authentifiziert die Praxis (die Betriebsstätte) gegenüber der TI als zugelassener Teilnehmer. Außerdem gewährleistet sie das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Patienten, da die Patientenstammdaten in einem gesicherten Bereich auf dem Chip der eGK gespeichert werden, der nur mit einer SMC-B-Karte ausgelesen werden kann.
Die Bestellung der SMC-B-Karte muss über das Serviceportal der KZV S-H erfolgen. Zukünftig (genaues Datum folgt) wird eine SMC-B-Karte nur noch ausgegeben, wenn die Praxis über einen eHBA verfügt. Derzeit gibt es drei von der gematik zugelassene Anbieter für den Praxisausweis: D-Trust (Bundesdruckerei), T-Systems (Telekom) sowie Medisign.
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eHBA (Elektronischer Heilberufsausweis)
Der elektronische Heilberufsausweis ist eine personenbezogene Chipkarte mit Lichtbild des Eigentümers im EC-Kartenformat für Angehörige der Heilberufe im deutschen Gesundheitswesen. Neben seiner Funktion als Sichtausweis bietet er kryptografische Funktionalitäten zur Authentifizierung, Verschlüsselung und zur qualifizierten elektronischen Signatur (QES). Er ist für die TI-Anwendungen wie NFDM, eMP, KIM oder die ePA sowie die Signatur von elektronischen Heil- und Kostenplänen, E-Rezepten und elektronischen AU’s zwingend erforderlich. Jeder Zahnarzt (außer Assistenten) benötigt einen eigenen einsatzbereiten eHBA.
Der eHBA muss über die Zahnärztekammer S-H bestellt werden. Derzeit gibt es vier von der gematik zugelassene Anbieter: D-Trust (Bundesdruckerei), T-Systems (Telekom), Medisign und SHC Stolle und Heinz.
Zur Bestellung eines eHBA über die Zahnärztekammer S-H bitte hier klicken!
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ePA (Elektronische Patientenakte)
Neue ePA ab 2025 („ePA für alle“)

Ab dem 15. Januar 2025 erhalten automatisch alle Versicherten von ihrer Krankenkasse eine elektronische Patientenakte (ePA) – außer, sie widersprechen. Die neue „ePA für alle“ wird deshalb Schritt für Schritt Teil der Regelversorgung in der Zahnarztpraxis werden. Sie enthält wichtige Gesundheitsdaten (z. B. Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen) und strukturierte Informationsobjekte (z. B. Medikationsliste, Zahnbonusheft), die von Zahnärzten und anderen Gesundheitsberufen eingestellt und eingesehen werden können.
Wichtiger Hinweis: Die ePA ersetzt nicht die Behandlungsdokumentation in der Zahnarztpraxis. Sie dient lediglich als zusätzliche Dokumentation, die bei der Nach- und Mitbehandlung von Patientinnen und Patienten unterstützen soll.
Ab dem 01. Oktober 2025 ist die ePA für alle eine verpflichtende Anwendung.
Um einen Überblick zu erhalten, welche Daten unter welchen Voraussetzungen in die ePA der Patientinnen und Patienten übertragen werden, können Sie das von der KZBV zur Verfügung gestellte Informationsblatt nutzen.
Weitere Informationen, z. B. zu Dokumentations- und Informationspflichten der Praxen sowie zur benötigten Technik, hat die KZBV auf einer speziellen Themenseite gesammelt. Diese finden Sie hier.
Die gematik hat am 18.09.2024 den Mitschnitt und die gezeigte Präsentation der Informationsveranstaltung vom 11.09.2024 sowie weitere Links zur Verfügung gestellt:
- Mitschnitt der Veranstaltung (auf YouTube)
- Folien aus der Veranstaltung (PDF)
- ZPVS-Demonstrator (ein fiktives Praxisverwaltungssystem, an dem man den Umgang mit der ePA „ausprobieren“ kann)
Weitere Informationen zur „ePA für alle“ finden Sie auf der Website der gematik. Dort sollen in Kürze auch die am 11.09. gestellten Fragen mit den ensprechenden Antworten zu finden sein.
Weiterhin verweisen wir auf den ausführlichen Artikel „ePA für alle“ in unserem Zahnärzteblatt von Oktober 2024.
Bereits seit dem 1. Juli 2021 sind alle Zahnarzt- und Arztpraxen verpflichtet, die ePA in der Versorgung zu unterstützen. Sofern eine Praxis dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist die zuständige KZV verpflichtet, die Vergütung aller vertragszahnärztlichen Leistungen pauschal so lange um 1 Prozent zu kürzen, bis die Praxis die ePA unterstützt.
Video der Gematik „Demonstration der ePA im PVS“:
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E-Rezept (Elektronisches Rezept)
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Bitte informieren Sie sich insbesondere beim Hersteller Ihres Praxisverwaltungssystems (PVS), wie in Ihrer Praxis-Software E-Rezepte erstellt werden!
Neben einer funktionierenden TI-Anbindung benötigen Sie insbesondere:
- einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für die elektronische Signatur
Der eHBA muss nicht nur physisch vorhanden und gültig, sondern auch aktiviert und freigeschaltet und ggf. entsprechend der Vorgabe des PVS-Herstellers in Ihrer Praxissoftware eingerichtet sein. Wenn Sie die optionale Komfortsignatur nutzen möchten, sind ggf. weitere Einstellungen in Ihrem PVS notwendig. - ein Konnektor-Update auf PTV5 bzw. PTV5+
- einen Drucker zum Ausdrucken der Token mit einer Mindestauflösung von 300 dpi
- optional: ein zweites stationäres Kartenterminal, wenn Sie für die elektronischen Signaturen nicht das Kartenterminal am Empfang nutzen bzw. dieses entlasten möchten.
Unten auf dieser Seite finden Sie weitere Informationen zum Herunterladen, darunter verschiedene Leitfäden der KZBV zum E-Rezept, zur Komfort-Signatur und zu Freitext-Verordnungen sowie eine Checkliste der gematik.
Die KZBV hat auf einer Sonderseite ein umfangreiches Informationspaket zum Thema E-Rezept zusammengestellt. Dort finden Sie auch Antworten auf häufig gestellte Fragen, z. B. zum Inhalt einer Freitext-Verordnung:
Weitere Informationen zum E-Rezept finden Sie auf den Seiten der gematik:
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eAU (Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)
Seit dem 1. Januar 2022 erfolgt die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse ausschließlich in digitaler Form. Damit wurde das herkömmliche, papiergebundene Verfahren der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern abgelöst. Lediglich in Ausnahmefällen (z.B. technischen Störfällen) darf auf das Papierformular Muster 16 zurückgegriffen werden.
Die Übermittlung erfolgt über den Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM). Zusätzlich benötigt jeder Zahnarzt einen persönlichen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für die qualifizierte elektronische Signatur.
Seit dem 01. Juli 2022 wird die Bescheinigung dem Arbeitgeber digital durch die Krankenkasse zum Abruf bereitgestellt.
Ab dem Jahr 2023 besteht die Möglichkeit, die Ausfertigung der AU-Bescheinigung für den Versicherten in dessen elektronische Patientenakte (ePA) einzustellen. Bis das umgesetzt ist, erhält der Versicherte bzw. die Versicherte dieses
Dokument unterschrieben in Papierform.
Mit dem Start der Umsetzung der eAU gilt auch die Verpflichtung, die Angabe der AU-begründenden Diagnose in Form einer Kodierung nach der aktuell gültigen ICD-10 GM vorzunehmen. Alle relevanten Informationen zur ICD-10-Codierung finden Sie hier:
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eEB (Elektronische Ersatzbescheinigung)
Neben dem schriftlichen Ersatzanspruchsnachweis wurde mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) in § 291 Abs. 9 SGB V die Möglichkeit geschaffen, dass Versicherte über eine von ihrer Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche (z. B. eine App auf dem Smartphone/Tablet oder einen Online-Zugang über den Webbrowser) bei nicht vorhandener Gesundheitskarte einen Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung (eine eEB) von ihrer gesetzlichen Krankenkasse für die Vorlage in einer Zahnarztpraxis anfordern können. Die eEB wird dann unmittelbar von der Krankenkasse über ein sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 SGB V (über den Mail-Dienst „KIM“) an die Praxis übermittelt.
Mögliche Anwendungsfälle in der Zahnarztpraxis:
- eGK ist noch nicht ausgestellt
- eGK kann im Zusammenhang mit einer Fernbehandlung nicht vorgelegt und eingelesen werden
- gegenüber der Krankenkasse wurde der Verlust der eGK erklärt
- es liegt eine technische Störung bzw. Beschädigung vor
Wichtig: Eine eEB kommt nur im Ausnahmefall zum Einsatz, wenn ein Zugriff auf die eGK nicht möglich ist.
Die gesetzliche Verpflichtung des Versicherten, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) bei jedem Zahnarztbesuch mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen, bleibt unverändert.
So wird eine eEB angefordert:
- Die Versicherten lösen den Versand der eEB proaktiv aus. Dafür steht eine geeignete Benutzeroberfläche (s. o.) seitens der Krankenkasse zur Verfügung.
- Die Versicherten wählen die Zahnarztpraxis aus, an die die eEB von der Krankenkasse via KIM versendet werden soll.
Dies kann mittels manueller Eingabe der KIM-Adresse der Praxis oder über eine Suchfunktion in z. B. der Krankenkassen-App erfolgen. Zur Erleichterung der Eingabe kann die Zahnarztpraxis auch ihre KIM-Adresse als maschinenlesbaren QR-Code ausstellen (vgl. https://praxis-check-in.de/leistungserbringer). - Das Einverständnis der Versicherten in die Übermittlung der personenbezogenen Daten gilt durch die vom Patienten oder der Patientin initiierte Auslösung als implizit gegeben. Eine weitere Dokumentation seitens der Praxis ist nicht erforderlich.
Abweichend von diesem Procedere werden Versicherte von manchen Krankenkassen dahingehend informiert, dass eine entsprechende eEB auch direkt von der Zahnarztpraxis über KIM bei der Krankenkasse angefordert werden könne. Derartige Lösungswege, die eine Initiierung der eEB vonseiten der Praxis vorsehen, wurden jedoch vom Gesetzgeber explizit nicht ins SGB V aufgenommen und stellen somit in der Zahnarztpraxis keinen Anwendungsfall dar, da hierbei gerade keine eineindeutige Authentifizierung des Versicherten als Auslösender gegenüber der Krankenkasse stattfindet.
Weitere Informationen sowie ein Erklärvideo zur eEB finden Sie auf der Seite der gematik unter
https://www.gematik.de/praxen
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QES (Qualifizierte elektronische Signatur)
Eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine Form eines Zertifikats, die im Rechtsverkehr die handschriftliche Unterschrift ersetzt, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift vorgesehen ist oder zwischen Parteien vereinbart wurde. Sie werden von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA oder englisch TSP (Trust Service Provider)) ausgegeben. Die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter müssen von der gematik zertifiziert werden.
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VPN-Zugangsdienst
Ein VPN – aus dem englischen: Virtual private network – ermöglicht es, von außen auf ein bestehendes Netzwerk zuzugreifen. Dabei wird der Datenverkehr nicht nur verschlüsselt übertragen, sondern zudem auch noch „getunnelt“, so dass das öffentliche Internet zu einem einfachen „Verlängerungskabel“ degradiert wird und der Datenverkehr, der durch den VPN-Tunnel fließt, nicht mehr angreifbar ist. VPN ist eine reine Softwarelösung, die für die Telematikinfrastruktur eingesetzt wird und auf den Konnektoren installiert wird.
VSDM (Versichertenstammdatenmanagement)
VSDM steht für Versichertenstammdatenmanagement und ist seit dem 01.07.2019 die erste Pflichtanwendung für Zahnarztpraxen. Hinter diesem langen Wort verbirgt sich eine Anwendung, die über den Konnektor eine mit dem Kartenterminal eingelesene eGK auf verschiedene Kriterien prüft und entsprechende Ergebniswerte zurückliefert. Es wird geprüft, ob die Karte generell gültig ist oder ob sich die Stammdaten des Versicherten geändert haben. Hat sich zum Beispiel die Adresse oder der Name des Patienten geändert, so wird diese Änderung automatisch auf den Chip auf der eGK geschrieben. Somit bleibt die eGK immer auf dem aktuellen Stand, vorausgesetzt, der Versicherte hat die Änderungen seiner Krankenkasse mitgeteilt.
eMP (Elektronischer Medikationsplan)
Mit dem elektronischen Medikationsplan (eMP), der ab dem 01.07.2021 eingeführt wurde, soll eine Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit herbeigeführt werden. Neben den Patientenstammdaten enthält der eMP die Liste der Arzneimittel, die der Patient einnimmt sowie medikationsrelevante Daten wie Unverträglichkeiten / Allergien sowie Angaben zur Medikation. Diese Daten dienen dem PVS, sofern dieses es unterstützt, einer Arzneimitteltherapiesicherheitsprüfung (AMTS), die zum Beispiel aufzeigen soll, ob ein zu verschreibendes Medikament eventuell Wechselwirkungen oder Nebenwirkungen zu bereits einzunehmenden Medikamenten verursacht. Der eMP ist eine Anwendung, die im Zuge des PTV3-Updates des Konnektors automatisch mit installiert wurde. Üblicherweise wird der eMP vom Hausarzt erstellt, während die zahnärztlichen Praxen sich eher auf das Auslesen des eMP beschränken dürften.
Ab dem 15. Juli 2025 wird der eMP nicht mehr auf der eGK gespeichert, sondern in eine Anwendung der elektronischen Patientenakte (ePA) überführt.
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NFDM (Notfalldaten-Management)
Eine weitere Anwendung in der Telematikinfrastruktur ist das Nofalldatenmanagement. Patienten haben hier die Möglichkeit, einen Notfalldatensatz auf die eGK schreiben zu lassen, der Informationen enthält, die in Notfallsituationen einen ungünstigen Krankheits- oder Behandlungsverlauf verhindern können. Darüber hinaus enthält der Datensatz Informationen über Medikationen, Allergien und Unverträglichkeiten sowie Diagnosen und natürlich auch wichtige Kontaktdaten wie z. B. die Hausarztpraxis. Das NFDM ist eine Anwendung, die im Zuge des PTV3-Updates des Konnektors automatisch mit installiert wurde.
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KIM (Kommunikation im Medizinwesen)
Mittels KIM (Kommunikation im Medizinwesen) werden vertrauliche Nachrichten und medizinische Dokumente wie Röntgenbilder, Arztbriefe mit anderen Leistungserbringern (z. B. zwischen Arztpraxen, Krankhäusern und Apotheken) oder auch weiteren Organisationen (z. B. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder Krankenkassen) institutionsübergreifend über eine gesichterte „Ende-zu-Ende“-Verbindung ausgetauscht. KIM ist eine für Zahnärzte verpflichtende TI-Anwendung, da z. B. elektronische AU’s und Heil- und Kostenpläne nur über den KIM-Dienst übermittelt werden dürfen.
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TIM (TI-Messenger)
Der TI-Messenger ermöglicht eine sichere und schnelle Echtzeit-Kommunikation im Gesundheitswesen. Ähnlich wie bei WhatsApp und Co. können damit medizinisch relevante Informationen schnell und unkompliziert ausgetauscht werden. Dabei sind die sensiblen Daten mehrfach vor dem Zugriff Dritter geschützt. So können zum Beispiel Rückfragen zu verordneten Medikamenten, Infos über Röntgenbefunde oder Rückrufbitten schnell und einfach als Textnachricht versendet werden.
Damit zukünftig alle Gesundheitsberufe deutschlandweit miteinander kommunizieren können, ist durch die gematik sichergestellt, dass die verschiedenen TIM-Anbieter miteinander kompatibel sind.
Auch die praxisinterne Kommunikation kann durch TIM vereinfacht werden. Institutionen erhalten den Zugang über ihre SMC-B Karte und können den TI-Messenger dann ihren Beschäftigten zur Verfügung stellen. So ist es zum Beispiel möglich, über sogenannte Broadcast-Nachrichten alle Beschäftigten gleichzeitig zu informieren.
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GLOSSAR in alphabetischer Reihenfolge
eAU: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
EBZ: Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren Zahnärzte
eHBA: Elektronischer Heilberufsausweis
eMP: elektronischer Medikationsplan
ePA: Elektronische Patientenakte
E-Rezept: Elektronisches Rezept
gematik GmbH: (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH mit Sitz in Berlin). Die Gesellschafter der Gematik sind das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), die Bundesärztekammer (BÄK), die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Deutsche Apothekerverband (DAV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Gegründet 2005 gemäß gesetzlichem Auftrag der Einführung, Pflege und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und ihrer Infrastruktur in Deutschland.
GFinV: Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zwischen der KZBV und dem Spitzenverband der Krankenkassen (Anlagen 11 und 11a BMV-Z)
KIM: Kommunikation im Medizinwesen (ehemals KOM-LE / Kommunikation Leistungs-Erbringer)
Konnektor: Besonders sicherer Router für die TI, auf dem auch die TI-Anwendungen installiert werden.
MKT: Mobiles Kartenterminal
NFDM: Notfalldatenmanagement
PTV: Produkttypversion
PVS: Praxis-Verwaltungssystem / Praxissoftware
QES: Qualifizierte elektronische Signatur
SKT: Stationäres Kartenterminal
SMC-B: Secure modul card – Typ B – Praxisausweis zur Authentifizierung der Praxis gegenüber der TI
Telematikinfrastruktur (TI): Infrastruktur der Telematik (zusammengesetzt aus Telekommunikation und Informatik): Das digitale Gesundheitsnetz in Deutschland, über das alle Beteiligten im Gesundheitswesen wie Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen usw. miteinander vernetzt werden.
TIM: TI-Messenger
TSP: Trust Service Provider
VDA: Vertrauensdienstanbieter
VPN: Virtual private network – Softwarelösung für einen abgesicherten und verschlüsselten Datenverkehr im Internet
VSDM: Versichertenstammdatenmanagement





