Auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zur Telematikinfrastruktur (TI) zusammengestellt. Bitte nutzen Sie das Menü rechts oder das Akkordeon-Menü unterhalb dieses Textes, um die gewünschen Informationen zu öffnen.
Grundsätzliches über die Telematikinfrastruktur
Telematik, ein Kunstbegriff, der sich aus den Worten Telekommunikation und Informatik zusammensetzt, beschreibt die Vernetzung verschiedener IT-Systeme, mit der ein Austausch von Informationen unterschiedlicher Quellen möglich ist.
Die Telematikinfrastruktur, kurz TI, vernetzt das Gesundheitswesen mit all seinen Beteiligten im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und gewährleistet aufgrund ihrer Struktur als geschlossenes Netz den sicheren Austausch von Informationen sowohl sektor- als auch systemübergreifend. Nur registrierte Teilnehmer haben Zugang zur TI. Dies können sowohl Personen als auch Institutionen sein. Allerhöchste Priorität hat in der TI der Datenschutz, um die größtmögliche Sicherheit für die medizinischen Daten von Patienten zu gewährleisten. Sämtliche kryptografische Verfahren, die hier zur Anwendung kommen, werden regelmäßig vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) überprüft.
Verantwortlich für die Telematikinfrastruktur ist die gematik GmbH mit Sitz in Berlin. Sie wurde im Jahr 2005 mit dem im § 291a Abs. 7 SGB V verankerten gesetzlichen Auftrag gegründet, die Einführung, den Betrieb und die Weiterentwicklung der TI, der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) sowie zugehöriger Fachanwendungen und sogenannter weiterer Anwendungen für die Kommunikation zwischen Heilberuflern, Kostenträgern und Versicherten umzusetzen.
Die Gesellschafter der gematik sind das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), die Bundesärztekammer (BÄK), die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Deutsche Apothekerverband (DAV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-SV), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV).
Das Bundesministerium für Gesundheit hält 51% der Gesellschafteranteile.
Im Einzelnen umfasst der Auftrag nach § 291b SGB V folgende Aufgaben:
- Regelung funktionaler und technischer Vorgaben sowie eines Sicherheitskonzepts,
- Festlegen von Inhalt und Struktur der zu nutzenden Datensätze,
- Erstellen und Überwachen der Einhaltung der Vorgaben für den sicheren Betrieb der Telematikinfrastruktur
- Sicherstellen der notwendigen Test- und Zertifizierungsmaßnahmen
- Festlegen der Verfahren zur Verwaltung gesetzlich geregelter Zugriffsberechtigungen sowie der Steuerung dieser Zugriffe
- Zulassung von Komponenten, Diensten und Anbietern
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Übersicht der TI-Anwendungen
In der folgenden Übersicht finden Sie die TI-Anwendungen mit ihrem jeweiligen Starttermin. Nähere Informationen dazu stehen in den entsprechenden Erklärungen zu den Anwendungen.
01.07.2019: Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) ==>Pflichtanwendung
01.07.2021: Elektronischer Medikationsplan (eMP): ==> Freiwillige Anwendung
01.07.2021: Notfalldatenmanagement (NFDM) ==> Freiwillige Anwendung
01.07.2021: Elektronische Patientenakte (ePA) ==>Pflichtanwendung
01.10.2021: Kommunikation im Medizinwesen (KIM) ==>Pflichtanwendung
01.10.2021: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ==>Pflichtanwendung
01.01.2022: Elektronisches Rezept (eRezept) ==>Pflichtanwendung
Technische Voraussetzungen für den Anschluß an die Telematikinfrastruktur
Erforderliche Hardware:
Kartenterminal inkl. SMC-B-Karte (Praxisausweis)
eHBA (idealerweise pro behandelnden Zahnarzt, da der eHBA eine digitale Unterschrift bedeutet)
Konnektor
VPN-Zugang
Zwingend erforderlich ist ein Internetzugang in der Praxis. Ein Standard-DSL-Anschluß ist üblicherweise ausreichend. Empfohlen wird eine Bandbreite von mindestens 6 Mbit/s. Außerdem sind für die Telematikinfrastruktur nur von der gematik zertifizierte Komponenten zulässig. Über Ihren PVS-Anbieter (Praxis-Verwaltungssystem, Praxissoftware) erfahren Sie, mit welchem TI-Anbieter er bevorzugt zusammenarbeitet. Darüber hinaus muß sichergestellt sein, dass der Konnektor nicht im Zugriffsbereich von unbefugten Personen installiert wird. Im Idealfall steht der Konnektor in einem abgeschlossenen Raum, zu dem nur das autorisierte Personal Zugang hat.
Der Konnektor
Der Konnektor ist, vereinfacht gesagt, ein Internet-Router mit besonders hoher Sicherheit. Über ihn wird die Verbindung zur Telematikinfrastruktur hergestellt. Damit dies auf sicherer Basis geschieht, wird auf dem Konnektor eine sogenannte VPN-Software installiert. Außerdem laufen über den Konnektor die TI-Anwendungen wie VSDM, NFDM, eMP, KIM und weitere, die im Anschluß vorgestellt werden. Eine weitere Funktionalität ist der sichere Internet Service (SIS), der als Dienst von den Telematikanbietern zusätzlich erworben werden kann.
Die ersten Konnektoren waren reine VSDM-Konnektoren. Sie entsprachen der Produkttypversion (PTV) 1. Für die darauffolgenden für Zahnarztpraxen freiwilligen TI-Anwendungen NFDM und eMP mussten diese Konnektoren auf die PTV3 upgedatet werden. Außerdem war mit der PTV3 die technische Voraussetzung für die Anwendungen eAU, eRezept, KIM sowie die qualifizierte elektronische Signatur, kurz QES, geschaffen worden. Für die elektronische Patientenakte (ePA) wird ein weiteres Update des Konnektors auf die PTV 4 erforderlich.
Derzeit sind Konnektoren von folgenden durch die gematik zugelassenen Herstellern erhältlich:
KoCo Connector GmbH
Research Industrial Systems Engineering (RISE) Forschungs-, Entwicklungs- und Großprojektberatung GmbH
secunet Security Networks AG
Die Konnektoren werden seit dem 01.01.2021 im Rahmen der Erstausstattung mit einer Pauschale in Höhe von 1794.- Euro refinanziert.
Das stationäre und das mobile Kartenterminal
Für die Telematikinfrastruktur sind spezielle Kartenterminals erforderlich. In der Grundausstattung der TI enthalten ist immer ein stationäres Kartenterminal (SKT). Dieses wird per Netzwerkkabel mit dem Konnektor verbunden und ermöglicht damit die Verbindung zu den TI-Servern für den Versichertenstammdatenabgleich. Im Gegensatz zu den „alten“ Kartenlesegeräten können die TI-Kartenterminals auch Daten auf die eGK schreiben,weshalb der Begriff Kartenlesegerät hier nicht mehr korrekt ist. Im SKT ist eine gerätespezifische SMC-Karte verbaut, die gSMC-Kt. Zusätzlich muss eine SMC-B-Karte durch den DVO (Dienstleister vor Ort, auch SPED, Service-Provider endusernaher Dienste) in das SKT eingebaut werden, die die Praxis gegenüber der TI als zulässiger Teilnehmer an der TI authentifiziert. Diese Karte wird dann versiegelt.
Außerdem gibt es mobile Kartenterminals für Praxen, die Hausbesuche machen oder in Pflegeeinrichtungen behandeln. Auch diese MKT benötigen zum Auslesen der Patientenstammdaten eine SMC-B, haben aber selbst keine Verbindung zur TI. Nach dem Einlesen mit einem MKT werden die Patientenstammdaten in der Praxis in das PVS übertragen, damit diese dann für die Abrechnung zur Verfügung stehen.
Stationäre Kartenterminals werden bei der Erstausstattung mit 595,- Euro refinanziert. Je nach Größe der Praxis können es bis zu drei SKT sein, die der Praxis refinanziert werden. MKT werden mit 356,- Euro refinanziert.
Die SMC-B-Karte (Praxisausweis)
Die SMC-B-Karte ist sozusagen die Eintrittskarte zur TI. Ohne sie kann der Konnektor keine Verbindung zu den entsprechenden Servern aufbauen. SMC-B steht für Secure Module Card – Typ B (Betriebstätte). Sie wird fest im Kartenlesegerät verbaut und versiegelt und authentifiziert die Praxis (die Betriebsstätte) gegenüber der TI als zugelassener Teilnehmer. Außerdem gewährleistet sie zukünftig das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Patienten, da die Patientenstammdaten nach flächendeckender TI-Ausstattung in den Praxen in einen gesicherten Bereich auf dem Chip der eGK verschoben werden, der nur mit einer SMC-B-Karte ausgelesen werden kann.
Die Bestellung der SMC-B-Karte muss über das Serviceportal der KZV S-H erfolgen. Zukünftig (genaues Datum folgt) wird eine SMC-B-Karte nur noch ausgegeben, wenn die Praxis über einen eHBA verfügt. Derzeit gibt es drei von der gematik zugelassene Anbieter für den Praxisausweis: D-Trust (Bundesdruckerei), T-Systems (Telekom) sowie Medisign.
Der Praxisausweis wird gemäß der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung (GFinV ) über die KZV mit einer Pauschale in Höhe von 465.- Euro refinanziert. Bei Anspruch auf ein oder mehrere mobile Kartenlesegeräte (MKT, je nach Praxisgröße / mindestens 30 Hausbesuche im Jahr oder Kooperationsvertrag mit einer Pflegeeinrichtung) werden der Anzahl der MKT´s entsprechend weitere Praxisausweise refinanziert.
E-HBA (Elektronischer Heilberufsausweis)
Der elektronische Heilberufsausweis ist eine personenbezogene Chipkarte mit Lichtbild des Eigentümers im EC-Kartenformat für Angehörige der Heilberufe im deutschen Gesundheitswesen. Neben seiner Funktion als Sichtausweis bietet er kryptografische Funktionalitäten zur Authentifizierung, Verschlüsselung und zur qualifizierten elektronischen Signatur (QES). Er ist für die kommenden TI-Anwendungen wie NFDM, eMP, KIM oder die ePA zwingend erforderlich. Der eHBA muss über die Zahnärztekammer S-H bestellt werden. Derzeit gibt es vier von der gematik zugelassene Anbieter für den eHBA: D-Trust (Bundesdruckerei), T-Systems (Telekom), Medisign und SHC Stolle und Heinz.
Der eHBA wird gemäß der GFinV über die KZV mit einer Pauschale in Höhe von 233.- Euro bezuschusst.
Zur Bestellung eines eHBA bei der Zahnärztekammer S-H bitte hier klicken!
QES (Qualifizierte elektronische Signatur)
Eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine Form eines Zertifikats, die im Rechtsverkehr die handschriftliche Unterschrift ersetzt, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift vorgesehen ist oder zwischen Parteien vereinbart wurde. Sie werden von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) ausgegeben. Die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter müssen von der gematik zertifiziert werden.
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VPN-Zugangsdienst
Ein VPN – aus dem englischen: Virtual private network – ermöglicht es, von außen auf ein bestehendes Netzwerk zuzugreifen. Dabei wird der Datenverkehr nicht nur verschlüsselt übertragen, sondern zudem auch noch „getunnelt“, so dass das öffentliche Internet zu einem einfachen „Verlängerungskabel“ degradiert wird und der Datenverkehr, der durch den VPN-Tunnel fließt, nicht mehr angreifbar ist. VPN ist eine reine Softwarelösung, die für die Telematikinfrastruktur eingesetzt wird und auf den Konnektoren installiert wird.
Die Einrichtung eines VPN-Dienstes auf dem Konnektor wird mit der TI-Startpauschale bei der Erstausstattung refinanziert.
VSDM (Versichertenstammdatenmanagement) ab 01.07.2019
VSDM steht für Versichertenstammdatenmanagement und ist seit dem 01.07.2019 die erste Pflichtanwendung für Zahnarztpraxen. Hinter diesem langen Wort verbirgt sich eine Anwendung, die über den Konnektor eine mit dem Kartenterminal eingelesene eGK auf verschiedene Kriterien prüft und entsprechende Ergebniswerte zurückliefert. Es wird geprüft, ob die Karte generell gültig ist oder ob sich die Stammdaten des Versicherten geändert haben. Hat sich zum Beispiel die Adresse oder der Name des Patienten geändert, so wird diese Änderung automatisch auf den Chip auf der eGK geschrieben. Somit bleibt die eGK immer auf dem aktuellen Stand, vorausgesetzt, der Versicherte hat die Änderungen seiner Krankenkasse mitgeteilt.
Das VSDM wird mit der TI-Startpauschale bei der Erstausstattung refinanziert.
e-MP (Elektronischer Medikationsplan) ab 01.07.2021
Mit dem elektronischen Medikationsplan (eMP), der ab dem 01.07.2021 eingeführt wird, soll eine Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit herbeigeführt werden. Neben den Patientenstammdaten enthält der eMP die Liste der Arzneimittel, die der Patient einnimmt sowie medikationsrelevante Daten wie Unverträglichkeiten / Allergien sowie Angaben zur Medikation. Diese Daten dienen dem PVS, sofern dieses es unterstützt, einer Arzneimitteltherapiesicherheitsprüfung (AMTS), die zum Beispiel aufzeigen soll, ob ein zu verschreibendes Medikament eventuell Wechselwirkungen oder Nebenwirkungen zu bereits einzunehmenden Medikamenten verursacht. Der eMP ist eine für Zahnärzte freiwillige TI-Anwendung, die im Zuge des PTV3-Updates des Konnektors automatisch mitinstalliert wurde. Üblicherweise wird der eMP vom Hausarzt erstellt, während die zahnärztlichen Praxen sich eher auf das Auslesen des eMP beschränken dürften.
Die Anwendung wird im PVS installiert. Die Installation wird zusammen mit dem NFDM mit 150.- Euro refinanziert. Darüber hinaus erhält die Praxis eine monatliche Betriebskostenpauschale in Höhe von 1,50 Euro.
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NFDM (Notfalldaten-Management) ab 01.07.2021
Eine weitere neue Anwendung in der Telematikinfrastruktur ist das Nofalldatenmanagement. Patienten haben hier die Möglichkeit, einen Notfalldatensatz auf die eGK schreiben zu lassen, der Informationen enthält, die in Notfallsituationen einen ungünstigen Krankheits- oder Behandlungsverlauf verhindern können. Darüber hinaus enthält der Datensatz Informationen über Medikationen, Allergien und Unverträglichkeiten sowie Diagnosen und natürlich auch wichtige Kontaktdaten wie z. B. die Hausarztpraxis. Das NFDM ist eine für Zahnärzte freiwillige TI-Anwendung, die im Zuge des PTV3-Updates des Konnektors automatisch mitinstalliert wurde.
Die Anwendung wird im PVS installiert. Die Installation wird zusammen mit dem eMP mit 150.- Euro refinanziert. Darüber hinaus erhält die Praxis eine monatliche Betriebskostenpauschale in Höhe von 1,50 Euro.
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KIM (Kommunikation im Medizinwesen) ab 01.10.2021
Mittels KIM (Kommunikation im Medizinwesen) wird das postalische Hin- und herschicken von Arztbriefen, Röntgenbildern oder Befunden bald der Vergangenheit angehören. Sie werden zukünftig vertrauliche Nachrichten und medizinische Dokumente mit anderen Leistungserbringern (z. B. zwischen Arztpraxen, Krankhäusern und Apotheken) oder auch weiteren Organisationen (z. B. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder Krankenkassen) institutionsübergreifend über eine gesichterte „Ende-zu-Ende“-Verbindung austauschen können. KIM ist eine für Zahnärzte verpflichtende TI-Anwendung, da z.B. die elektronische AU nur über den KIM-Dienst an die Krankenkassen übermittelt werden darf.
Die Installation und Bereitstellung des KIM-Dienstes wird mit einer Pauschale in Höhe von 100,- Euro refinanziert. Darüber hinaus erhält die Praxis für 2 KIM-Mailadressen eine monatliche Betriebskostenpauschale in Höhe von 16.- Euro.
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e-PA (Elektronische Patientenakte) ab 01.07.2021
Mit dem 1. Quartal 2021 startet die Testphase der elektronischen Patientenakte (ePA). Sie enthält diverse medizinische Daten wie Medikamente, die der Patient einnimmt, Vorerkrankungen, Röntgenbilder, Blutwerte, Untersuchungen und Diagnosen. All diese Daten werden durch die ePA für alle beteiligten verfügbar und dienen somit einer deutlich effektiveren Behandlung. Dabei wird die Patientenakte innerhalb einer App auf dem Smartphone gespeichert. Der Patient bestimmt selbst über den Inhalt und darüber, wer wie lange Zugriff auf die Daten haben soll. Er ist selbst auch in der Lage, seine Daten zu verwalten oder zu löschen. Patienten, die über kein Smartphone verfügen, können ihre ePA bei ihrer Krankenkasse anlegen lassen.
Ab dem 1. Juli 2021 sind alle Zahnarzt- und Arztpraxen verpflichtet, die ePA in der Versorgung zu unterstützen. Sofern eine Praxis dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist die zuständige KZV verpflichtet, die Vergütung aller vertragszahnärztlichen Leistungen pauschal so lange um 1 Prozent zu kürzen, bis die Praxis die ePA unterstützt.
Die KZV S-H führt eine Überprüfung der Nachweise der Praxen, dass sie über die für den Zugriff auf die ePA sowie deren Bedienung erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen, frühestens zum Ablauf des 3. Quartals 2021 durch. Dies vor dem Hintergrund, dass eine flächendeckende Bereitstellung des für die ePA-Unterstützung erforderlichen Software-Updates des Konnektors auf Produkttypversion 4 (PTV4) voraussichtlich erst zu diesem Zeitpunkt gegeben sein wird.
Das PTV4-Update des Konnektors wird mit einer Pauschale in Höhe von 150,- Euro refinanziert. Darüber hinaus erhält die Praxis eine monatliche Betriebskostenpauschale in Höhe von 1,50 Euro.
Video der Gematik „Demonstration der ePA im PVS“:
Vergütung der Erstbefüllung einer ePA im Jahr 2021
Für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte (ePA) im Jahr 2021 erhalten Vertragszahnärzte eine pauschale Vergütung in Höhe von 10,00 Euro je ePA. Die hierfür erforderliche Vereinbarung nach § 346 Abs. 6 SGB V haben GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und KZBV zwischenzeitlich unterzeichnet.
Danach erfolgt die Erstbefüllung auf Verlangen und mit dem Einverständnis des Patienten. Die ePA wird mit medizinischen Daten bezogen auf den aktuellen Behandlungskontext befüllt. Die Pauschale kann jedoch nur von einem Leistungserbringer (entweder Arzt oder Zahnarzt) und nur einmal abgerechnet werden. Die Regelung gilt vorerst nur für das Jahr 2021. Im Regelfall wird dies der Hausarzt des Versicherten sein.
Für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte erfolgt die Abrechnung einer ePA-Erstbefüllung über die Pseudonummer 646 (Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte) im Rahmen der KCH-Quartalsabrechnung.
Die ePA-Erstbefüllungsvereinbarung für das Jahr 2021 finden Sie auf der Homepage der KZBV unter https://www.kzbv.de/elektronische-patientenakte.1256.de.html.
Sobald uns Regelungen für das Jahr 2022 vorliegen, werden wir Sie darüber informieren.
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e-AU (Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ab 01.10.2021
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) soll das herkömmliche, papiergebundene Verfahren der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern mithilfe des (ärztlichen) Musters 1 (zukünftig durch den Vordruck e01) ablösen. In Zukunft werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten (AU-Daten) vom ausstellenden Zahnarzt direkt an die Krankenkassen elektronisch übermittelt. Aufgrund der bisherigen komplexen Meldewege ist die Umstellung auf ein komplett digitales Verfahren schrittweise geplant:
Ab dem 1. Oktober 2021 sollte die Meldung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausschließlich digital auf direktem Weg von der Arzt- bzw. Zahnarztpraxis an die Krankenkasse erfolgen. Die Übermittlung erfolgt über den Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM). Zusätzlich ist ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) für die qualifizierte elektronische Signatur in den Praxen erforderlich. Die Patienten bekommen in der Praxis weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für sich und ihren Arbeitgeber (jeweils mittels Stylesheets erzeugte Ausfertigungen des Datensatzes).
Wie die KZBV am 30.08.21 mitteilt, wird es jedoch eine Übergangsregelung zur eAU geben. Da die notwendigen technischen Voraussetzungen für die eAU noch nicht flächendeckend zur Verfügung stehen, können in einer Übergangszeit bis zum 31.12.2021 die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach dem bisher praktizierten Papierverfahren unter Verwendung der bisherigen Formulare (Muster 1a bis 1d) verwendet und Muster 1a über den Versicherten an die Krankenkasse übermittelt werden. Als notwendige technische Voraussetzung funktioniert z. B. noch nicht flächendeckend der Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) für die sichere Übermittlung der eAU an die Krankenkasse.
Mit dem Start der Umsetzung der eAU gilt auch die Verpflichtung, die Angabe der AU-begründenden Diagnose in Form einer Kodierung nach der aktuell gültigen ICD-10 GM vorzunehmen. Alle relevanten Informationen zur ICD-10-Codierung finden Sie hier:
Ab dem 1. Juli 2022 stellt die Krankenkasse dann dem Arbeitgeber erstmals die für ihn bestimmten AU-Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung. Die Patienten unterrichten ihren Arbeitgeber wie bisher über die Arbeitsunfähigkeit, dieser kann dann die Meldung bei der Krankenkasse abrufen. Die Patienten bekommen in der Praxis weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für sich und ihren Arbeitgeber (jeweils mittels Stylesheets erzeugte Ausfertigungen des Datensatzes).
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e-Rezept (Elektronisches Rezept)
Ab dem 01.01.2022 müssen Vertragszahnärzte und Vertragsärzte verschreibungspflichtige Arzneimittel ausschließlich elektronisch verordnen. Damit wird das Muster 16-Formular für alle Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über die gesetzliche Krankenversicherung ersetzt. Das E-Rezept wird, nachdem die Verordnungsdaten zusammengestellt und mit dem eZahnarztausweis signiert worden sind, verschlüsselt auf einem zentralen Dienst in der Telematikinfrastruktur gespeichert. Der Zugriff wird über ein sogenanntes (Zugriffs-)Token gesteuert, welches zusammen mit dem E-Rezept bei dessen Ausstellung erzeugt und dem Versicherten entweder direkt in der Praxis als Ausdruck übergeben wird oder bei Nutzern der Smartphone-App direkt in der App zur Verfügung gestellt wird. Eine Apotheke kann nur mittels des Token auf das E-Rezept zugreifen. Den Token erhält die Apotheke direkt vom Patienten, der diesen elektronisch über die E-Rezepte-App der gematik übertragen oder in der Apotheke als 2D-Code auf dem Smartphone vorzeigen kann. Versicherte ohne mobile Endgeräte können zur Vorlage in der Apotheke den in ihrer Zahnarzt- oder Arztpraxis erhaltenen Papierausdruck mit den Zugangsdaten zum E-Rezept nutzen.
Das Muster 16 verschwindet aber nicht vollständig. Es kommt bei Störfällen, z. B. bei einem Ausfall der TI, oder als Ersatzverfahren zum Einsatz. Weil das E-Rezept stufenweise eingeführt wird, bleibt das Muster 16 zunächst auch bei Haus- und Heimbesuchen, bei Hilfsmitteln oder Sprechstundenbedarf erhalten. Perspektivisch sollen dann alle veranlassten Leistungen, darunter auch Betäubungsmittel, Heilmittel, Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege oder Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) schrittweise elektronisch verordnet werden.
Die Anwendung wird im PVS installiert. Die Installation wird mit 120.- Euro refinanziert. Darüber hinaus erhält die Praxis eine monatliche Betriebskostenpauschale in Höhe von 0,33 Euro.
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GLOSSAR in alphabetischer Reihenfolge
eAU: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
EBZ: Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren Zahnärzte
eHBA: Elektronischer Heilberufsausweis
eMP: elektronischer Medikationsplan
ePA: Elektronische Patientenakte
eRezept: Elektronisches Rezept
gematik GmbH: (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH mit Sitz in Berlin). Die Gesellschafter der Gematik sind das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), die Bundesärztekammer (BÄK), die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Deutsche Apothekerverband (DAV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Gegründet 2005 gemäß gesetzlichem Auftrag der Einführung, Pflege und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und ihrer Infrastruktur in Deutschland.
GFinV: Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zwischen der KZBV und dem Spitzenverband der Krankenkassen (Anlagen 11 und 11a BMV-Z)
KIM: Kommunikation im Medizinwesen (ehemals KOM-LE / Kommunikation Leistungs-Erbringer))
Konnektor: Besonders sicherer Router für die TI, auf dem auch die TI-Anwendungen installiert werden.
MKT: Mobiles Kartenterminal
NFDM: Notfalldatenmanagement
PTV: Produkttypversion
PVS: Praxis-Verwaltungssystem / Praxissoftware
QES: Qualifiizierte elektronische Signatur
SKT: Stationäres Kartenterminal
SMC-B: Secure modul card – Typ B – Praxisausweis zur Authentifizierung der Praxis gegenüber der TI
Telematikinfrastruktur (TI): Infrastruktur der Telematik (zusammengesetzt aus Telekommunikation und Informatik): Das digitale Gesundheitsnetz in Deutschland, über das alle Beteiligten im Gesundheitswesen wie Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen usw. miteinander vernetzt werden.
VPN: Virtual private network – Softwarelösung für einen abgesicherten und verschlüsselten Datenverkehr im Internet
VSDM: Versichertenstammdatenmanagement