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Pflicht zur fachlichen Fortbildung gemäß § 95d SGB V

Die wichtigsten Passagen des § 95d auf einen Blick:

(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. …

(2) Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate … erbracht werden. …

(3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist … Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. …

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b. Den Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt; für die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder nach § 119b angestellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt. Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums, des Vertragsarztes oder der Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b gekürzt wird.

Den vollständige Wortlaut des § 95d finden Sie unterhalb dieses Textes.

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  • Fortbildungsnachweis für Vertragszahnärzte – Punkte-Nachweis und Erklärung
  • Fortbildungsnachweis für angestellte Zahnärzte – Punkte-Nachweis und Erklärung
  • KZBV: Regelung des Fortbildungsnachweises gemäß § 95 d Abs. 6 SGB V
  • KZBV: Punktebewertung gemäß BZÄK-DGZMK (17.12.2016)
  • Punktebewertung BZÄK-DGZMK – Erläuterungen zum Punkt C) Interaktive Fortbildung
  • Leitsätze von BZÄK, DGZMK u. KZBV zur zahnärztlichen Fortbildung (2019)