Asylbewerberleistungsgesetz
Abrechnung von zahnmed. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Abrechnung von Leistungen der zahnmedizinischen Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
KCH
- Ist der Leistungsberechtigte bereits mit einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ausgestattet, ist diese zwingend einzulesen. eGKs gehen grundsätzlich Originalscheinen des Sozialamtes oder Ersatzbescheinigungen der Krankenkassen vor. Im Regelfall zeigt die Praxissoftware nach dem Einlesen der Karte im Feld „Besondere Personengruppe“ die Ziffer „9“ an. Andernfalls informieren Sie bitte die Krankenkasse und vermerken dies im Feld „KZV-interne Mitteilung“.
- Legt der Patient eine Ersatzbescheinigung der Krankenkasse (Bestätigung über die Gesundheitsversorgung nach § 264 Abs. 1 SGB V) vor, die die „Besondere Personengruppe: 9“ ausweist, sind sämtliche Patientendaten einschließlich Statusergänzung Ziffer „9“ manuell zu erfassen.
- Wird vom Patienten ein vom Sozialamt ausgestellter Original-Krankenschein für die zahnärztliche Behandlung des Leistungsempfängers nach § 4 AsylbLG vorgelegt, erfassen Sie die Patientendaten ebenfalls vollständig manuell und reichen den Fall als Sozialamtsfall ein.
- Unabhängig davon, ob der Patient eine eGK, eine Ersatzbescheinigung der Krankenkasse oder einen Originalschein des Sozialamtes vorlegt – der Leistungsanspruch richtet sich nach § 4 und § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der jeweils gültigen Fassung, d. h. ein Anspruch besteht nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Genehmigungsfrei erbringbar sind ausschließlich BEMA-Leistungen der vertragszahnärztlichen Positivliste (Anlage zu Ziffer 4 der Protokollerklärung vom 09.02.2016) – auch in den Fällen, in denen abweichende Leistungseinschränkungen auf Original-Krankenscheinen des Sozialamtes vermerkt sind. Leistungen, die nicht auf der Positivliste enthalten sind, können nach Genehmigung erbracht und abgerechnet werden. Die Beantragung erfolgt formlos.
- Der Quartalsabrechnung für Leistungen gemäß AsylbLG ist die ausgefüllte und unterschriebene Bestätigung „Zahnärztliche Versorgung von Asylbewerbern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch schleswig-holsteinische Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte“ beizufügen.
Originalscheine des Sozialamtes, Ersatzbescheinigungen, Genehmigungen von Krankenkassen und Bestätigungen versehen Sie bitte mit Ihrem Abrechnungsstempel und reichen diese zur Abrechnung mit ein. Für Fragen Ihrerseits stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
Zahnärztliche Versorgung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG (ab Quartal 1/2016)
KCH-Leistungen, die in der Positivliste (Anlage zu Ziff. 4 der Protokollerklärung vom 09.02.2016) enthalten sind:
Gebühren-Nrn. | Gebühren-Nrn. | Gebühren-Nrn. |
Ä1 | 13b | 41a |
01 | 13c | 41b |
03 | 13d | 43 |
04 | 25 | 44 |
Ä161 | 26 | 45 |
Ä925a | 27 | 46 |
Ä925b | 28 | 47a |
Ä925c | 29 | 48 |
Ä925d | 31 | 49 |
Ä935d | 32 | 51a |
8 | 34 | 51b |
10 | 35 | 105 |
11 | 36 | 106 |
12 | 38 | 107 |
13a | 40 | |
Zahnärztliche Versorgung von Asylbewerbern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch schleswig-holsteinische Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte
Bestätigung
Hiermit versichere ich, dass die erbrachten und über die KZV S-H abgerechneten zahnärztlichen Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände gemäß § 4 Abs.1 AsylbLG erforderlich waren.
Soweit der zuständige Kostenträger (z.B. Sozialamt) weitere leistungsrechtliche Einschränkungen zulasten der Asylbewerber auf der Kostenübernahmeerklärung bzw. dem Krankenschein für Schmerz- und Akutbehandlungen vorgenommen hat, wurden diese beachtet. Dies gilt auch für Einschränkungen der Gültigkeitsdauer des Krankenscheins.
Im Falle der Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen, die über den beschränkten Leistungsanspruch nach dem AsylbLG hinausgehen, liegt eine gesonderte personengebundene Genehmigung des Kostenträgers vor.
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Ort, Datum KZV-Stempel und Unterschrift
Fundstelle: Gelbe Seiten 2016/06
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Auslandsabkommen
Zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht (Auslandsabkommen) Muster 80/81
Zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht (Auslandsabkommen) Muster 80/81
Aufgrund von zahlreichen Regressen möchten wir auf Folgendes hinweisen:
Das Formular „Muster 81“ ist vollständig vom Patienten auszufüllen; u. a. muss zwingend die gewählte aushelfende deutsche Krankenkasse angegeben werden. Wir gehen davon aus, dass Sie dem Patienten bei der Auswahl entsprechend behilflich sind.
Da die Muster 80 und 81 im Original sofort an die gewählte Krankenkasse gesandt werden müssen, empfiehlt sich ein Vermerk des Versanddatums in der Kartei.
Fundstelle: Gelbe Seiten 2015/06
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Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind
Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind
Mit den Gelben Seiten 15.09.2010 informierten wir Sie über die Verfahrensänderung bei der Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit, wonach der Vertragszahnarzt den im Ausland kranken-versicherten Patienten das Original und die Durchschrift der AU-Bescheinigung zur Weiterleitung an den zuständigen Kostenträger in seinem Heimatland aushändigt.
Nunmehr hat uns die KZBV mitgeteilt, dass sich eine weitere Änderung ergeben hat, die sich auf Bestimmungen zum „vorübergehenden Aufenthalt von Grenzgängern in Rente zum Zwecke der Behandlung“ erstreckt.
Damit wurde der zur Behandlung berechtigte Personenkreis auf die Rentenbezieher ausgeweitet. Ein Rentenbezieher, der in einem anderen EWR-Staat/Schweiz wohnt und zuletzt vor Rentenbeginn in Deutschland gearbeitet hat, hat nunmehr einen uneingeschränkten Anspruch auf Sachleistungen in Deutschland, sofern es sich um die Fortführung einer bereits in Deutschland begonnenen Behandlung handelt.
Eine entsprechende Anpassung der „Hinweise“ wurde vorgenommen. Gleichzeitig wurde das Muster 80 überarbeitet. So ist in Feld 3 des Musters 80 eine Ankreuzmöglichkeit zur Angabe des Geschlechts des Patienten aufgenommen worden. Die Bezeichnung in Feld 7 „Kennnummer des Trägers“ wurde in „Kennnummer des ausländischen Trägers“ geändert. Die Bezeichnung des Feldes „Ausstellungsdatum wurde durch die Bezeichnung „Datum“ ersetzt.
Die neuen Muster 80 und 81 können auf unserer Homepage „kzv.stamp-media.com“ im geschlossenen Bereich unter Formulare – Download heruntergeladen und ausgedruckt werden. Noch vorhandene „alte“ Muster 80 und 81 können aufgebraucht werden.
Ein von der KZBV entwickeltes Informationsblatt „Erkennungsmerkmale der Europäischen Kran-kenversicherungskarte (EHIC)“ können Sie ebenfalls auf unserer Homepage herunterladen. Sie finden dies im geschlossenen Bereich unter Abrechnung – Auslandsabkommen – Merkmale der EHIC.
Die KZBV weist insbesondere darauf hin, dass die vom tschechischen Versicherungsträger VZP ausgestellte innerstaatliche Krankenversichertenkarte, die nicht zur Leistungsaushilfe be-rechtigt, der Europäischen Krankenversichertenkarte sehr ähnlich sieht. Die Anordnung der Felder ist identisch. Die Karte ist jedoch grün anstatt blau und trägt den Eindruck VZP anstelle der Bezeichnung „European Health Insurance Card“. Darüber hinaus fehlt sowohl das Länder-kürzel als auch das „europäische Emblem“ (Kranz aus 12 Sternen).
Die überarbeitete Fassung der „Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind“ mit Stand 01.03.2011 erhalten Sie mit dieser Rundschreiben-Aussendung mit der Bitte, diese im Handbuch Band 1 der KZV S-H, Register 10, auszutauschen.
Fundstelle: Gelbe Seiten 2011/09
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Hinweise Auslandskrankenversicherung Stand 01.10.2013
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Bundeswehr und Bundespolizei
KCH-Abrechnung Bundeswehr
Kons.-chirurg. Behandlung von Soldaten der Bundeswehr
Um Rücksendungen zu vermeiden, weisen wir Sie auf folgende Punkte bei der Abrechnung für Soldaten der Bundeswehr hin:
- Der Zahnbehandlungsschein muss im Original vorliegen
- Die Unterschrift des Bundeswehr(zahn)arztes muss im Original vorhanden sein.
- Bei gezielter Überweisung, z. B. zur Anfertigung eines OPG, ist die Berechnung von Beratungsgebühren (Ä1 und 01) nicht zulässig.
- Die Gültigkeit des Sanitätsvordrucks der Bundeswehr darf nicht überschritten werden.
Fundstelle: Gelbe Seiten 2003/09
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Kunststofffüllungen Bundeswehr
Gemeinsame Erklärung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und des Bundesministeriums der Verteidigung zu der Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Bundesministerium der Verteidigung zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten mit plastischen Füllungsmaterialien vom 13. Februar 2010
Zu der Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Bundesministerium der Verteidigung zur zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten mit plastischen Füllungsmaterialien vom 13. Februar 2010 wird folgende rechtsverbindliche Klarstellung bekannt gegeben:
Die Leistungsnummern HR 1 bis 4 der Vereinbarung können ausschließlich dann abgerechnet werden, wenn die Heilfürsorgeberechtigten definitive Füllungen in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik wählen, die bisher üblicherweise im Rahmen des Mehrkostenverfahrens abgerechnet wurden. Dies betrifft nur die Versorgung der Zähne 4 bis 8.
Damit werden die Gesamtkosten der bisher mehrkostenpflichtigen Füllungsleistungen von der Bundeswehr übernommen. Der bisherige Sachleistungsanspruch bleibt unberührt.
Im Frontzahnbereich sind gem. den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Regel in Schmelz-Ätztechnik befestigte Füllungen das Mittel der Wahl und somit nach den Nrn. 13a – d des BEMA zu erbringen. Füllungen in polychromatischer Sichttechnik (Mehrfarbentechnik) im Sinne einer ästhetischen Optimierung können wie bisher im Rahmen einer Mehrkostenvereinbarung zwischen Behandler und Patient erbracht werden; Abrechnungsgrundlage in diesen Fällen ist die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Anlage zu BMVg Fü San I 3 – Gz 42-75-49 vom 21.03.2011
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Schiene – KBR Bundeswehr
Schienen-/Kieferbruchabrechnung – Bundeswehr
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass bei dem Kostenträger Bundeswehr die Nrn. K1 – K4 einer Genehmigung vor Behandlungsbeginn bedürfen. Ebenso sind die Nrn. 101 – 104 sowie die GOÄ 2700 genehmigungspflichtig.
Die notwendige schriftliche Genehmigung des Kostenträgers ist bei Abrechnung über die KZV S-H mit einzureichen. Ansonsten ist eine Abrechnung nicht möglich.
Fundstelle: Gelbe Seiten 2010/12
Manueller Eintrag von Personenkennziffern (PK) bei Bundeswehrangehörigen bei der Schienenabrechnung
Aufgrund der fehlenden Personenkennziffer auf dem Abrechnungsformular für Kiefergelenkserkrankung und Kieferbruch kommt es insbesondere bei Wiederherstellungsmaßnahmen und Kontrollbehandlungen zu Regressen seitens des Kostenträgers.
Um diese Regresse auszuschließen, bitten wir Sie, bei der Abrechnung von Schienen immer die Personenkennziffer des Bundeswehrangehörigen in das Feld „Versicherten-Nr.“ auf dem Abrechnungsformular für Kiefergelenkserkrankung und Kieferbruch zu übertragen.
- Eine PK muss immer 12 Zeichen enthalten.
- Sie besteht aus dem Geburtsdatum (6-stellig), dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens (1-stellig) und einer 5-stelligen von der Bundeswehr vorgegebenen Ziffernfolge. Diese Reihenfolge ist unbedingt einzuhalten
- Es dürfen keine sonstigen Zeichen (z. B.: Bindestriche) zwischen den Segmenten verwendet werden.
- Der Buchstabe innerhalb einer PK muss groß geschrieben werden.
Beispiel:
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Abrechnung ZE des Kostenträgers Bundespolizei
Abrechnung ZE des Kostenträgers Bundespolizei
Bisher galten bei der Abrechnung mit dem Kostenträger Bundespolizei „eigene“ Festzuschüsse, die in der Höhe eines doppelten Festzuschusses in Ansatz gebracht wurden.
Ab dem 01.01.2017 (Ausstellungsdatum) entfallen diese jedoch und es gelten vielmehr für alle
heilfürsorgeberechtigten Bundespolizistinnen / Bundespolizisten ab diesem Zeitpunkt dieselben doppelten Festzuschüsse wie für GKV-Versicherte. Damit es bei Abrechnung der doppelten Festzuschüsse nicht zu Problemen kommt, beachten Sie bitte, dass bei diesen Fällen immer das Härtefallkennzeichen zu setzen ist.
Eigenständig bleibt jedoch der für die Errechnung des Honoraranteils zu verwendende Punktwert, der gemäß Mitteilung der KZBV ab dem 01.01.2017 (Ausstellungsdatum) lautet: 1,0302 €.
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Abrechnung von Füllungen für Heilfürsorgeberechtigte der Bundeswehr und der Bundespolizei
Abrechnung von Füllungen für Heilfürsorgeberechtigte der Bundeswehr und der Bundespolizei
Wie wir bereits in unserem Rundschreiben vom 23.07.2012 mitteilten, ändern sich für Heilfürsorgeberechtigte der Bundeswehr ab 01.07.2012 die Bewertungen (Punktzahlen) für SDA-Füllungen.
Bundeswehr
HR 1 = 90 Punkte
HR 2 = 95 Punkte
HR 3 = 109 Punkte
HR 4 = 131 Punkte
- Füllungen in Adhäsivtechnik sind im Seitenzahnbereich nach Pos. HR 1 bis HR 4 abrechenbar.
- Im Frontzahnbereich sind Füllungen in der Regel nach den Bema-Nrn. 13a – d, bei besonderer ästhetischer Schichttechnik (Mehrfarbentechnik) im Rahmen einer Mehrkostenvereinbarung, zu erbringen.
Fundstelle: Gelbe Seiten 2012/09
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Allgemeine Hinweise für Sonstige Kostenträger
Original-Behandlungsausweise von Sonstigen Kostenträgern
Original-Behandlungsausweise von Sonstigen Kostenträgern
Für die Kostenträger Bundeswehr, Sozialämter/Asyl sind immer die Original-Behandlungsausweise mit der Quartalsabrechnung an die KZV S-H zu senden. Bitte versehen Sie die Original-Behandlungsausweise mit Ihrem Abrechnungsstempel, damit jederzeit eine Zuordnung unsererseits möglich ist.
Beachten Sie bei den Originalscheinen der Bundeswehr die Gültigkeitsdauer. Abweichend zur Gültigkeit für ein Kalendervierteljahr kann der Schein ggf. für eine Notfallversorgung auch nur 1 Tag Gültigkeit haben. Sollte sich die Behandlung noch über weitere Tage in dem Quartal erstrecken, ist ein weiterer Original-Behandlungsschein bei der Bundeswehr anzufordern.