Allgemeine Hinweise
Folgende Allgemeine Hinweise sind unten im pdf-Dokument nachzulesen:
- KZV-Stempel auf alle Unterlagen
- Anträge auf Nachberechnung / Widersprüche
- Bestätigung über die Inanspruchnahme von IP-Leistungen im Bonusheft dokumentieren
- Korrespondenz mit der KZV SH
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Aufbewahrungsfrist für Planungsmodelle
Aufbewahrungsfrist für Planungsmodelle
Die bisher geltenden Regelungen des BMV-Z und EKVZ sahen für Planungsmodelle eine
Aufbewahrungsfrist von 4 Jahren vor.
Gemäß § 630f Abs. 3 BGB (siehe Patientenrechtegesetz) hat der Behandelnde die Patientenakte für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
Nach einer rechtlichen Bewertung durch die KZBV gehören zur Patientenakte auch Planungsmodelle nach den BEMA-Nrn. 7a/b. Die KZBV empfiehlt daher zur rechtlichen Absicherung (Beweissicherung) bei möglichen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Patienten, Diagnostik- und/oder Planungsmodelle über die vierjährige Aufbewahrungspflicht hinaus mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
Fundstelle: Gelbe Seiten 2015/12
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Kennzeichnung: Art des Anspruchsnachweises
Kennzeichnung: Art des Anspruchsnachweises
Die Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) wurde inhaltlich ergänzt (siehe auch Handbuch Band 1 der KZV S-H, Register 12).
In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgende Möglichkeiten, die Patientendaten im Quartal in Ihre Software einzupflegen, hin:
- Im Falle einer eingelesenen Versichertenkarte wird das Feld „Art des Anspruchsnachweises“ durch das Praxisverwaltungssystem (PVS) automatisch mit dem Wert „2“ gefüllt.
- Kann die Versichertenkarte aus technischen Gründen nicht eingelesen werden, muss für das durchzuführende Ersatzverfahren von der Praxis manuell der Wert „0“ eingegeben werden.
- Wurde statt der Versichertenkarte ein anderer Anspruchsnachweis vorgelegt, ist der Wert „1“
Dies gilt für alle Abrechnungsarten: ZE, KBR, PAR, KCH und KFO.
Fundstelle: Gelbe Seiten 2015/12
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Nicht abgerechnete KCH-Fälle aufgrund fehlender Versichertennachweise
Nicht abgerechnete KCH-Fälle aufgrund fehlender Versichertennachweise
Sollten bei Ihrer KCH-Abrechnung Fälle aufgrund fehlender Versichertennachweise von uns nicht abgerechnet worden sein, verfahren Sie bitte wie folgt:
– Lesen Sie unsere Informationen bzw. alle wichtigen Hinweise oder Änderungen Ihrer Quartalsabrechnung, welche Sie zum Ende eines Quartals in Papierform erhalten.
Hier sind für jeden Einzelfall evtl. vorgenommene Änderungen aufgeführt.
– Steht bei einem bzw. bei mehreren Fällen folgender Text:
„Der Fall wurde aus der Abrechnung genommen, da bei der Durchsicht Ihrer KCH-Abrechnung III/2014 die Dokumentation des Anspruches auf vertragszahnärztliche Versorgung nicht erfasst bzw. nicht mitgeliefert wurde. Ein Anspruch auf vertragszahnärztliche Versorgung erfolgt bei gesetzlich Versicherten durch das Einlesen der KVK bzw. eGK. Hilfsweise kann die KZV S-H auch eine vom Kostenträger ausgestellte Versicherungsbescheinigung oder Einzelfallgenehmigung entgegennehmen.“
Fordern Sie bei dem entsprechenden Kostenträger eine gültige Versicherungsbescheinigung an, fügen den Abrechnungsfall Ihrer nächsten KCH-Abrechnung bei und reichen den Original-Versichertennachweis bei Ihrer Quartalsabrechnung mit ein.
Fundstelle: Gelbe Seiten 2014/12
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Vereinbarung über Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung sind
Vereinbarung über Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung sind
Mit einem gesetzlich versicherten Patienten kann eine private Behandlung nach der GOZ vereinbart werden, wenn die Leistung nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung ist, weil sie nicht im BEMA-Leistungskatalog enthalten ist.
Eine Vereinbarung kann z. B. für die GOZ-Nrn. 2180 (Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone) und 2400 (Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals) getroffen werden. Zu beachten ist jedoch, dass diese Leistungen nicht über Teil 2 des Heil- und Kostenplanes mit dem Patienten vereinbart werden können. Vielmehr ist die GOZ-Nr. 2180 im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V vereinbarungsfähig sowie die Nr. 2400 nach § 4 Abs. 5d BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Broschüre „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“.
Fundstelle: Gelbe Seiten 2014/06
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Versicherung für Abrechnungsunterlagen
Versicherung für Abrechnungsunterlagen
Die KZV Schleswig-Holstein hat eine Versicherung abgeschlossen, die das Verlust- und
Beschädigungsrisiko von Abrechnungsunterlagen während der Lagerung in der Praxis und während des Transportes abdeckt.
Während der Lagerung in Ihrer Praxis erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schäden und Verluste infolge von:
Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Beraubung, Sturm, Brand, Blitzschlag, Explosion und Abhandenkommen.
Während des Transportes von Ihnen zu uns werden Schäden infolge nachstehender Ursachen abgedeckt:
Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Abhandenkommen, Feuer, Transportmittelunfall, höhere Gewalt, Nässe.
Der Versicherungswert ist bei „Behandlungsausweisen“ der Erstattungspreis, bei prothetischen
Abrechnungsunterlagen der Anteil der Krankenkassen, wobei zunächst davon ausgegangen wird, dass die Abrechnungsunterlagen in der Praxis rekonstruierbar sind. Die Rekonstruktionskosten sind versichert.
Die Haftungsgrenzen belaufen sich auf die nachfolgend aufgeführten Beträge:
- a) Bei Lagerung in Ihrer Praxis € 310.000,-
- b) Während der Transporte
bei Posttransporten
- je gewöhnlicher Brief
€ 2.500,- - je gewöhnliches Paket
€ 25.000,- - je Brief als Übergabe-Einschreiben
€ 20.000,- - je Wertbrief gemäß „AGB Brief national“
€ 500,-
bei Kraftfahrzeugtransporten
- je eigenes Fahrzeug des Versicherungsnehmers
€ 2.500.000,- - je fremdes Fahrzeug eines Spediteurs, Nahverkehrsunternehmers, Fernverkehrsunternehmers, privaten Paketdienstes, sofern in deren AGB nicht von der Beförderung ausgeschlossen
€1.000.000,-
bei Begleittransporten
€ 2.500.000,-
Bitte beachten Sie insbesondere bei den Transporten die Deckungssummen und informieren Sie hierüber auch Ihre Mitarbeiterinnen, dass entsprechend der obigen Aufstellung Abrechnungsunterlagen im Werte von mehr als 2.500,- € nicht mehr als gewöhnlicher Brief oder Päckchen verschickt werden dürfen, sondern entweder als Paket oder Übergabe-Einschreiben. Bei Summen über € 25.000,- ist eine entsprechende
Versandart zu wählen, die ausreichenden Versicherungsschutz gewährleistet.
Die Versicherungsprämien werden aus dem Haushalt der KZV Schleswig-Holstein getragen.
Fundstelle: Gelbe Seiten 2016/09
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Wohnortkennzeichen
WOK = Wohnortkennzeichen bzw. Regionalkennzeichen
Durch das Wohnortkennzeichen bzw. Regionalkennzeichen ist eine endgültige Zuordnung der Patientin/des Patienten möglich, da alle neu ausgegebenen KV-Karten mit einer WOK-Nummer bzw. einem Regionalkennzeichen versehen sind. Die WOK-Nummer muss immer fünfstellig sein und beginnt grundsätzlich mit der drei Nullen (000**).
Bei Patientinnen/Patienten mit alter KV-Karte (ohne WOK-Nummer), bei denen eine VKNR (Vertragskassennummer, ebenfalls fünfstellig, die Nummer beginnt jedoch nicht mit drei Nullen) eingetragen ist, werden die Postleitzahlen für eine Zuordnung herangezogen.
Für die Abrechnung gegenüber der KZV Schleswig-Holstein werden folgende Daten der Patientinnen/Patienten benötigt:
Diese Information entnehmen Sie bitte den unten beiliegenden pdf-Dokument.