Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragem zu den Gutachterverfahren und abschließend Dokumente zum Download
1. Was muss ich tun, wenn ein Begutachtungsauftrag in meiner Praxis eintrifft?
Übersendung der folgenden Unterlagen an den Gutachter:
Zahnersatz/PAR:
- Röntgenaufnahmen (WICHTIG! Patientenname, Aufnahmedatum und Zähne/Region müssen eindeutig zuzuordnen sein.)
- Planungsmodelle bei ZE (falls vorhanden)
- zahnärztliche Stellungnahme mit weiteren Informationen, die für den Gutachter wichtig sind
- bei ZE-Mängelgutachten eine Kopie des genehmigten HKPs
Kieferorthopädie:
- OPG
- Planungsmodelle inkl. Analyse
- Fernröntgenbild mit Durchzeichnung und Auswertung
- Profil- und Enface-Fotografie mit Auswertung
2. Portokosten
- Die Portokosten können über die konservierend-chirurgische Abrechnung des Patienten abgerechnet werden
3. Wie alt dürfen Röntgenaufnahmen sein?
- ZE, Kfo, Implantologie: aktuell keine gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben in Bezug auf das Alter
- PAR: „In der Regel nicht älter als zwölf Monate“ (§ 3 (4) PAR-Richtlinie 2021)
4. Welche Einspruchsfristen gelten?
Bereich | Obergutachtliche Instanz | Einspruchsfrist | Wo ist Einspruch einzulegen? |
---|---|---|---|
Zahnersatz | |||
Primärkassen | Prothetik-Einigungsausschuss (PEA) | ein Monat 1 | PEA bei der KZV Schleswig-Holstein |
vdek-Kassen | ZE-Obergutachter | ein Monat 1 | KZV Schleswig-Holstein |
Parodontologie | PAR-Obergutachter | ein Monat 1 | KZBV |
Kieferorthopädie | Kfo-Obergutachter | ein Monat 1 | KZBV |
Implantologie | Implantologie-Obergutachter | ein Monat 1 | KZBV |
1 nach Kenntnisnahme des Gutachtens; Bitte Eingang des Gutachtens dokumentieren!
5. Kann ich als Zahnarzt an einer Mängelbegutachtung teilnehmen?
- In § 4 Abs. 3 Anlage 6 im BMV-Z (Zahnersatz) heißt es: „Der Vertragszahnarzt kann an der Begutachtung teilnehmen.“
- Das Teilnahmerecht des behandelnden Zahnarztes an einer Begutachtung durch einen Vertragsgutachter ist jedoch eingeschränkt, sofern der Patient diesem widerspricht. Die zivilrechtliche Rechtsprechung stuft die ärztliche Begutachtung als Eingriff in die durch das Persönlichkeitsrecht geschützte Privatssphäre ein. Aus diesem Grunde ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Teilnahme eines Dritten, auch wenn es sich hierbei um den früher behandelnden Arzt handelt, an der körperlichen Untersuchung regelmäßig nur mit Zustimmung des Patienten statthaft (OLG Köln, Urt. v. 25.03.1992, OLG Hamm, Beschluss v. 16.07.2003 – 1 W 13/03-, OLG München, Beschluss v. 01.06.2015 – 24 W 881/15-).
Nachfolgend finden Zahnärzte und Gutachter wichtige Informationen, Dokumente und Formulare zum Gutachterwesen zum Download.
Die bundesmantelvertraglichen Regelungen zum Gutachterwesen finden Sie im Handbuch der KZV – Band I.
Bei Fragen in Gutachterangelegenheiten wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiterinnen der KZV S-H:
Corinna Bölke und Michaela Neitzel
corinna.boelke@kzv-sh.de
Tel: (0431) 3897-197
michaela.neitzel@kzv-sh.de
Tel: (0431) 3897-178
Unterlagen zum Herunterladen: