Monatliche TI-Pauschalen
Seit dem 01.07.2023 erhalten vertragszahnärztliche Praxen eine monatliche Pauschale für die Ausstattung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI).
Diese Pauschale wird je Praxisstandort ausgezahlt. Sie richtet sich u. A. nach den in der Praxis implementierten TI-Anwendungen und der Anzahl der in der Praxis tätigen Zahnärzte. Die Auszahlungen an die Praxen erfolgen quartalsweise.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht mit den vom BMG festgelegten Pauschalen.
TI-Pauschale gültig vom 01.07.2023 bis 31.12.2023
Notwendige Anwendungen, Komponenten und Dienste
Voraussetzung für den Erhalt der Tl-Pauschale ist, dass die Vertragszahnarztpraxen die folgenden Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützen:
- Notfalldatenmanagement (NFDM)/elektronischer Medikationsplan (eMP)
- elektronische Patientenakte (ePA)
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- ab dem 1. Januar 2024: E-Rezept
Zudem müssen die Vertragszahnarztpraxen mit den folgenden Komponenten und Diensten ausgestattet sein:
- Konnektor inkl. SMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
- stationäre(s) eHealth-Kartenterminal(s) inkl. SMC-KT
- elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
- Praxisausweis (SMC-B)
Die Tl-Pauschale umfasst auch die Kosten der mobilen Kartenterminals und des TI-Messengers, obwohl diese nicht verpflichtend sind.
TI-Eigenerklärung erforderlich
Um die TI-Pauschale zu erhalten, muss ein Nachweis über die erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Dienste erbracht werden. Hierzu geben Sie bitte über unser Serviceportal die TI-Eigenerklärung ab. Eine Anleitung zur TI-Eigenerklärung finden Sie hier: TI-Eigenerklärung_Zahnaerzteblatt_2023-09
Für den Zugriff auf die TI-Eigenerklärung müssen die persönlichen Zugangsdaten verwendet werden. Der Teamzugang ist für die TI-relevanten Seiten nicht freigeschaltet.
Bitte beachten Sie: Wird der Nachweis durch Eigenerklärung nicht oder nicht vollständig erbracht, wird die TI-Pauschale entsprechend der Festlegung des BMG gekürzt oder der gesamte Anspruch verwehrt. Die Auszahlung erfolgt erst wieder, wenn die Eigenerklärung vollständig erbracht wurde.