Auf dieser Seite finden Sie alle nötigen Informationen, Merkblätter und Formulare zum Thema Zulassung zum Herunterladen und Ausdrucken.
Rechtliche Grundlage für zahnärztliche Zulassungen ist die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) vom 20.07.2021, die Sie weiter unten auf dieser Seite zum Herunterladen finden.
Niederlassungswillige Zahnärztinnen und Zahnärzte, die auf der Suche nach einem passenden Ort sind, informieren wir gern über geeignete Standorte in Schleswig-Holstein, sofern uns die Informationen hierzu vorliegen. Aktuell sucht die Insel Amrum eine neue Zahnärztin oder einen neuen Zahnarzt. Nähere Informationen dazu finden Sie >>> hier <<< . |
Sitzungstermine des Zulassungsausschusses für Zahnärzte – Zulassungsbezirk Schleswig-Holstein
Termine für 2024/2025
Sitzung am 04.12.2024 (Anträge für das I. Quartal 2025)
Die Anträge müssen bis zum 06.11.2024 vollständig vorliegen.
Sitzung am 05.03.2025 (Anträge für das II. Quartal 2025)
Die Anträge müssen bis zum 05.02.2025 vollständig vorliegen.
Achtung Terminänderung:
Sitzung am 11.06.2025 (Anträge für das III. Quartal 2025)
Die Anträge müssen bis zum 14.05.2025 vollständig vorliegen.
Sitzung am 10.09.2025 (Anträge für das IV. Quartal 2025)
Die Anträge müssen bis zum 13.08.2025 vollständig vorliegen.
Sitzung am 03.12.2025 (Anträge für das I. Quartal 2026)
Die Anträge müssen bis zum 05.11.2025 vollständig vorliegen.
Bitte beachten Sie, dass Anträge als zurückgenommen bzw. nicht fristgerecht gestellt gelten, wenn die Gebühr und/oder die Unterlagen nicht in der vorgenannten Frist vollständig beigebracht werden. Für diesen Fall wird der Antrag bis zur nächsten Sitzung (ein Quartal später) zurückgestellt.
Termine für die Erklärung auf Verzicht der Zulassung
- Verzicht zum 31.12.2024 musste eingereicht werden bis zum 30.09.2024
- Verzicht zum 31.03.2025 muss eingereicht werden bis 31.12.2024
- Verzicht zum 30.06.2025 muss eingereicht werden bis 31.03.2025
- Verzicht zum 30.09.2025 muss eingereicht werden bis 30.06.2025
- Verzicht zum 31.12.2025 muss eingereicht werden bis 30.09.2025
Detaillierte Informationen und Übersichten über alle erforderlichen Unterlagen finden Sie weiter unten im Akkordeon-Menü. Sollten Sie trotz aufmerksamer Recherche nicht finden, wonach Sie suchen, oder zusätzliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin der KZV S-H:
E-Mail: zulassung@kzv-sh.de
Maiken Griesbach
Tel (0431) 3897-174
Tanja Glismann
Tel (0431) 3897-175
Marleen Staacke
Tel (0431) 3897-171
Sollten Sie einen persönlichen Beratungstermin vor Ort wünschen oder Unterlagen persönlich abgeben wollen, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung!
Informationen und erforderliche Unterlagen für:
1. Eintragung im Zahnarztregister der KZV Schleswig-Holstein
Für Ihre Eintragung in das Zahnarztregister Schleswig-Holstein sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (Download s.u.) mit folgenden vollständigen Anlagen:
- Geburtsurkunde und ggf. Heiratsurkunde (ausländische Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung)
- Personalausweis/Reisepass (evt. Einbürgerungsurkunde)
- Approbationsurkunde
- ggf. Promotionsurkunde
- Fachkundenachweis (Gebietsbezeichnungen z.B. Kieferorthopädie, Oralchirurgie)
- lückenloser Tätigkeitsnachweis (Aufstellung der zahnärztlichen Tätigkeit und dazugehörige Tätigkeitsnachweise des Praxisinhabers und Genehmigungsschreiben der jeweiligen KZV)
Alle Dokumente sind als Originale oder beglaubigte Kopien einzureichen.
Bitte beachten und verwenden Sie unbedingt das Antragsformular unterhalb dieses Textes!
Downloads
2. Zulassungsantrag als selbständiger Zahnarzt oder Kieferorthopäde
Für den Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Auszug aus dem Zahnarztregister (ausschließlich das Original)*
- Bescheinigung/en über die seit der Approbation ausgeübte/n zahnärztliche/n Tätigkeit/en
- Lebenslauf
- Polizeiliches Führungszeugnis (ausschließlich das Original)
- Bescheinigung/en der KZV/en über die bisherige/n Niederlassung/en und Zulassung/en
- Erklärung über bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse
- Erklärung über Drogen- oder Alkoholabhängigkeit
- Erklärung zur Weitergabe von Sozialdaten an die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
- Nachweis Berufshaftpflichtversicherung nach § 113 Abs. 2 VVG i.V.m. § 95 e Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB V.
Aus der Versicherungsbescheinigung muss hervorgehen, dass es sich um eine Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG i. V. m. § 95 e SGB V handelt sowie die Höhe der Versicherungssumme (ohne angestellte Zahnärzte mind. drei Millionen Euro; mit angestellten Zahnärzten mind. fünf Millionen Euro) für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall und die Jahreshöchstersatzleistung (ohne angestellte Zahnärzte 2-fach; mit angestellten Zahnärzten 3-fach).
Alle Dokumente sind als Originale oder beglaubigte Kopien einzureichen.
*) Für den Fall, dass Sie bereits in Schleswig-Holstein im Zahnarztregister eingetragen sind, ist die Vorlage des Auszugs entbehrlich, da dieser bei Antragseingang direkt von der KZV S-H gefertigt wird.
Bitte beachten Sie unbedingt die Informationen und Antragsunterlagen unterhalb dieses Textes! In den Antragsunterlagen sind weitere wichtige Informationen enthalten.
Downloads
3. Genehmigung / An- und Abmeldung eines angestellten Zahnarztes
Einige Hinweise vorab:
- Gemäß § 9 Abs. 3 BMV-Z können je zugelassenen Vertragszahnarzt drei (mit Begründung vier) vollzeitbeschäftigte angestellte Zahnärzte (bei Teilzeit – halbtags/vierteltags – entsprechend mehr) angestellt werden. Will der Vertragszahnarzt vier vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen, hat er dem Zulassungsausschuss vor der Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewährleistet wird. Für zugelassene MVZs gilt keine Beschränkung.
- Assistenten (Vorbereitungs-, Weiterbildungs- oder Entlastungsassistenten) gelten nicht als angestellte Zahnärzte im Sinne der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.
- Für Anträge auf Zulassung und Beschäftigung als angestellter Zahnarzt ist ein Eintrag ins Zahnarztregister zwingend erforderlich.
- Veränderungen in der wöchentlichen Arbeitszeit von angestellten Zahnärzten oder deren Beschäftigungsende einschließlich des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund eines ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes (oder bei längerfristiger Krankheit; mehr als 6 Wochen) sowie die Wiederaufnahme der Tätigkeit müssen dem Zulassungsausschuss umgehend schriftlich mitgeteilt werden
Für die Genehmigung zur Beschäftigung als angestellter Zahnarzt sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Auszug aus dem Zahnarztregister (ausschließlich das Original)*
- Lebenslauf
- Polizeiliches Führungszeugnis (ausschließlich das Original)
- Bescheinigung/en der KZV/en über die bisherige/n Niederlassung/en und Zulassung/en**
- Erklärung über bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse
- Erklärung über Drogen- oder Alkoholabhängigkeit
- Erklärung zur Weitergabe von Sozialdaten an die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
- Nachweis Berufshaftpflichtversicherung des Praxisinhabers nach § 113 Abs. 2 VVG i.V.m. § 95 e Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB V.
Aus der Versicherungsbescheinigung muss hervorgehen, dass es sich um eine Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG i. V. m. § 95 e SGB V handelt sowie die Höhe der Versicherungssumme (mind. fünf Millionen Euro) für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall und die Jahreshöchstersatzleistung (3-fach). - Anstellungsvertrag***
Alle Dokumente sind als Originale oder beglaubigte Kopien einzureichen.
Bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als 20 Stunden/Woche handelt es sich um eine Vierteltagsbeschäftigung, bei 20 bis 30 Stunden um eine Halbtagsbeschäftigung und ab 30,5 Stunden um eine Vollzeitstelle.
*) Für den Fall, dass der anzustellende Zahnarzt bereits in Schleswig-Holstein im Zahnarztregister eingetragen ist, ist die Vorlage des Auszugs entbehrlich, da dieser bei Antragseingang direkt von der KZV S-H gefertigt wird.
**) Für den Fall, dass der anzustellende Zahnarzt bereits in Schleswig-Holstein als Vertragszahnarzt niedergelassen war, ist die Vorlage entbehrlich, da diese bei Antragseingang direkt von der KZV S-H gefertigt wird.
***) Ein Mustervertrag für die Anstellung eines angestellten Zahnarztes ist dem Antrag (PDF als DOWNLOAD unterhalb dieses Textes) als Anlage (S. 7-10) beigefügt. Das Dokument zur Bearbeitung (MS-Word-Format) versenden wir an unsere Mitglieder auf Anforderung.
Bitte beachten Sie unbedingt die Informationen und Antragsunterlagen unterhalb dieses Textes! In den Antragsunterlagen sind weitere wichtige Informationen enthalten.
Downloads
4. Änderung der Arbeitszeit eines genehmigten angestellten Zahnarztes
Veränderungen in der wöchentlichen Arbeitszeit von angestellten Zahnärzten oder deren Beschäftigungsende einschließlich des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund eines ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes (oder bei längerfristiger Krankheit; mehr als 6 Wochen) sowie die Wiederaufnahme der Tätigkeit müssen dem Zulassungsausschuss umgehend schriftlich mitgeteilt werden:
- Kommt es bei einem angestellten Zahnarzt durch eine Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu einer Erhöhung der Arbeitszeit, so ist zuvor die Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich.
- Kommt es bei einem angestellten Zahnarzt hingegen zu einer Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit, so ist dies dem Zulassungsausschuss anzuzeigen (§ 5 Abs. 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte).
Auch hier gelten die oben genannten Sitzungstermine und Einreichungsfristen des Zulassungsausschusses.
Bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als 20 Stunden/Woche handelt es sich um eine Vierteltagsbeschäftigung, bei 20 bis 30 Stunden um eine Halbtagsbeschäftigung und ab 30,5 Stunden um eine Vollzeitstelle.
Bitte beachten Sie unbedingt die Unterlagen unterhalb dieses Textes, in denen weitere wichtige Informationen enthalten sind.
Downloads
5. Zulassungsantrag Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) und Beschäftigung als angestellter Zahnarzt in einem MVZ
Einige wichtige Hinweise vorab:
- Die für die Berechnung der den von Krankenhäusern gegründeten zahnärztlichen MVZ maximal in den jeweiligen Planungsbereichen zustehenden Vertragszahnarztsitze relevanten offiziellen Bedarfspläne finden Sie unten zum Download.
- Assistenten (Vorbereitungs-, Weiterbildungs- oder Entlastungsassistenten) gelten nicht als angestellte Zahnärzte im Sinne der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.
Für den Zulassungsantrag eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) und Beschäftigung als angestellter Zahnarzt in einem MVZ sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Zulassungsantrag MVZ, ggf. Zulassungsantrag eines Zahnarztes und Antrag auf Genehmigung eines angestellten Zahnarztes nebst Anlagen
- aktueller Gesellschaftsvertrag
- aktuelle Gesellschafterliste
- aktueller Handelsregisterauszug, ggf. Partnerschaftsregisterauszug
- Beizubringende Unterlagen seitens des Gründers (siehe Antragsformular)
- sofern das MVZ in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird: selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen der Gesellschafter (siehe Antragsformular)
- Nachweis Berufshaftpflichtversicherung nach § 113 Abs. 2 VVG i.V.m. § 95 e Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB V. Aus der Versicherungsbescheinigung muss hervorgehen, dass es sich um eine Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG i. V. m. § 95 e SGB V handelt sowie die Höhe der Versicherungssumme (mind. fünf Millionen Euro) für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall und die Jahreshöchstersatzleistung (3-fach)
Alle Dokumente sind als Originale oder beglaubigte Kopien einzureichen.
Alle Änderungen, wie z. B. Wechsel der Gesellschafter, Änderungen bei Geschäftsführung/Prokura, Änderung Geschäftsanschrift der Träger-GmbH, Wechsel des zahnärztlichen Leiters des MVZ etc., sind dem Zulassungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und bedürfen ggf. dessen Genehmigung. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Sachbearbeiterin Frau Griesbach!
Bitte beachten Sie unbedingt die Informationen und Antragsunterlagen unterhalb dieses Textes! In den Antragsunterlagen sind weitere wichtige Informationen enthalten.
Downloads
6. Antrag auf Verlegung des Vertragszahnarztsitzes
Gemäß § 24 Abs. 7 Z-ZV hat der Zulassungsausschuss den Antrag eines Vertragszahnarztes auf Verlegung des Vertragszahnarztsitzes (Ortswechsel) zu genehmigen, wenn Gründe der vertragszahnärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.
Füllen Sie bitte das unten hinterlegte Dokument aus und senden es an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein!
Für den Antrag gelten die oben genannten Sitzungstermine und Einreichungsfristen des Zulassungsausschusses.
Downloads
7. Verzicht auf Kassenzulassung
Die Zulassung als Vertragszahnarzt endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts (nachstehendes Formular) oder mit dem Tod (Vorlage einer Sterbeurkunde).
Bitte denken Sie auch daran, Ihre/n Kreisvereinsvorsitzende/n wegen der Einteilung zum Notfallbereitschaftsdienst über Ihren Verzicht zu informieren (Stichtag für die Notdiensteinteilung für das Folgejahr ist jeweils der 31.08.).
Downloads
8. An- und Abmeldung eines Assistenzzahnarztes
Einige wichtige Hinweise vorab:
- Da Praxisinhabern bei nicht genehmigter Beschäftigung von Assistenten unangenehme vertragszahnärztliche Konsequenzen (Honorarrückforderung, disziplinarische Maßnahmen) drohen und Vorbereitungsassistenten bei fehlender Genehmigung der Beschäftigung befürchten müssen, dass deren Tätigkeit nicht als Vorbereitungszeit im Sinne der Zulassungsverordnung anerkannt wird, empfehlen wir dringend die rechtlichen Vorgaben einzuhalten!
- Anträge zur Beschäftigung eines Assistenzzahnarztes sollten spätestens 2 Wochen vor Beschäftigungsbeginn erfolgen. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich. Die Genehmigung eines Assistenten erfolgt jedoch nicht durch den Zulassungsausschuss, sondern durch den Vorstand der KZV S-H.
- Assistenten (Vorbereitungs-, Weiterbildungs- oder Entlastungsassistenten) gelten nicht als angestellte Zahnärzte im Sinne der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.
Für Ihren Antrag auf Genehmigung eines Assistenzzahnarztes sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- vollständig ausgefüllter „Antrag für die Genehmigung von Assistenten“ (Download unterhalb dieses Textes)
- Vorlage einer beglaubigten Kopie der Approbationsurkunde des Assistenten (nur bei Erstanmeldung)
- Vorlage des ausgefüllten Personalbogens (Download unterhalb dieses Textes) (nur bei Erstanmeldung)
Alle Dokumente sind als Originale oder beglaubigte Kopien einzureichen.
- bei weniger als 8 Std. erfolgt keine Anrechnung auf die Vorbereitungszeit
- ab 8 Std. vierteltags
- ab 16 Std. halbtags
- ab 24 Std. dreivierteltags
- ab 32 Std. ganztags
Einen Mustervertrag für die Anstellung eines Assistenzzahnarztes versenden wir an unsere Mitglieder auf Anforderung.
Bitte beachten Sie unbedingt die Informationen und Unterlagen unterhalb dieses Textes! In den Unterlagen sind weitere wichtige Informationen enthalten.
Downloads
9. Vertreter
Auszug aus der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV), § 32 Abs. 1
… Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragszahnärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragszahnarzt darf sich nur durch einen Vertragszahnarzt oder einen Zahnarzt vertreten lassen, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nachweisen kann. § 3 Abs. 4 gilt. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenzahnärztliche Vereinigung beim Vertragszahnarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.
Zulassungsverordnung
Downloads
Bedarfspläne
Gemäß § 95 Absatz 1b SGB V haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen.
Untenstehend finden Sie die von der KZV S-H mit dem Stand vom 31.12.2023 ermittelten aktuellsten Bedarfsplanungsblätter B und C.
Die Zahlen aus diesen Bedarfsplänen sind auch relevant für die Berechnung der den von Krankenhäusern gegründeten zahnärztlichen MVZ maximal in den jeweiligen Planungsbereichen zustehenden Vertragszahnarztsitzen.