Sie möchten sich mit einer eigenen Praxis in Schleswig-Holstein selbständig machen (Zulassung als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt)?
Oder eine Zahnärztin/einen Zahnarzt nach Ableistung der Vorbereitungszeit in Ihrer Praxis als angestellte/n Zahnärztin/Zahnarzt oder als Assistent/-in beschäftigen?
Das freut uns sehr!
Alle notwendigen Formulare stellen wir Ihnen auf dieser Seite als PDF-Download zur Verfügung.
Sie haben Fragen?
Die Mitarbeiterinnen der Zulassungsabteilung helfen Ihnen gern weiter.
Maiken Griesbach
Tel. (0431) 3897-174
Tanja Glismann
Tel. (0431) 3897-175
Marleen Staacke
Tel. (0431) 3897-171
E-Mail: zulassung@kzv-sh.de
Sollten Sie einen persönlichen Beratungstermin vor Ort wünschen oder Unterlagen persönlich abgeben wollen, bitten wir um vorherige telefonische Terminvereinbarung!
Sitzungstermine des Zulassungsausschusses für Zahnärzte – Zulassungsbezirk Schleswig-Holstein
Termine für 2025
Sitzung am 10.09.2025 (Anträge für das IV. Quartal 2025)
Die Anträge müssen bis zum 13.08.2025 vollständig vorliegen.
Sitzung am 03.12.2025 (Anträge für das I. Quartal 2026)
Die Anträge müssen bis zum 05.11.2025 vollständig vorliegen.
Bei Nichteinhaltung der Einreichfristen bzw. Unvollständigkeit der Unterlagen wird der Antrag bis zur nächsten Sitzung (ein Quartal später) zurückgestellt.
Termine für die Erklärung auf Verzicht der Zulassung
- Verzicht zum 30.06.2025 musste eingereicht werden bis 31.03.2025
- Verzicht zum 30.09.2025 muss eingereicht werden bis 30.06.2025
- Verzicht zum 31.12.2025 muss eingereicht werden bis 30.09.2025
Sollten Sie einen anderen Verzichtstermin bevorzugen, kontaktieren Sie bitte rechtzeitig vorher telefonisch die o. g. Mitarbeiterinnen der Zulassungsabteilung zwecks Abstimmung/Beratung.
Detaillierte Informationen und Übersichten über alle erforderlichen Unterlagen finden Sie weiter unten im Akkordeon-Menü.
Informationen und erforderliche Unterlagen für:
1. Eintragung im Zahnarztregister der KZV Schleswig-Holstein
Die erstmalige Eintragung in das Zahnarztregister kann frühestens nach Beendigung der Vorbereitungszeit erfolgen.
Zuständig für die Ersteintragung ist die KZV, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt.
Die Registereintragung ist zwingend notwendig für eine Tätigkeit als Vertragszahnarzt oder angestellter Zahnarzt.
Für eine Tätigkeit (nach der Vorbereitungszeit) als Weiterbildungs- oder Entlastungsassistent ist dagegen keine Registereintragung erforderlich.
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2. Zulassungsantrag als selbständiger Zahnarzt oder Kieferorthopäde
Sie möchten sich als Zahnarzt oder Kieferorthopäde selbständig machen?
Hier finden Sie entsprechende Unterlagen.
Bei Gründung oder Erweiterung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG; frühere Bezeichnung: Gemeinschaftspraxis) ist ein zusätzlicher Antrag (siehe Downloads) erforderlich. Dieser ist zusammen mit dem Berufsausübungsgemeinschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag) im Original einzureichen.
Bei Gründung einer Praxisgemeinschaft ist dies gegenüber der KZV S-H von allen zukünftigen Praxisinhabern schriftlich anzuzeigen. Ein Vertrag ist hier nicht einzureichen.
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3. Genehmigung / An- und Abmeldung eines angestellten Zahnarztes
Sie möchten eine angestellte Zahnärztin/einen angestellten Zahnarzt in Ihrer Praxis beschäftigen? Hier finden Sie die entsprechenden Unterlagen und Informationen.
Sämtliche Änderungen, die die Änderung der Arbeitszeit, das Beschäftigungsende, Beschäftigungsverbote aufgrund Schwangerschaft (inkl. Mutterschutz, Stillverbot, Elternzeit), Elternzeit bei Männern, Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Beschäftigungsverbot/Elternzeit oder längerfristige Krankheit (mehr als 6 Wochen) betreffen, sind dem Zulassungsausschuss umgehend schriftlich mitzuteilen.
Arbeitszeiteinstufung:
Ab 01.01.2025 gelten folgende Arbeitszeiteinstufungen:
- über 30 Stunden pro Woche – ganztags
- über 20 bis 30 Stunden pro Woche – dreivierteltags
- über 10 bis 20 Stunden pro Woche – halbtags
- bis 10 Stunden pro Woche – vierteltags
Eine Abänderung vor dem 01.01.2025 ergangener abweichender Genehmigungsentscheidungen erfolgt nur auf Antrag. Das entsprechende Antragsformular versenden wir an unsere Mitglieder auf Anforderung (telefonisch oder per Mail).
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen der Zulassungsabteilung.
Zulässige Höchstzahl angestellter Zahnärzte:
- Ein Vertragszahnarzt mit Vollzulassung kann drei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte (bei Teilzeit entsprechend mehr) anstellen.
- Hat der Vertragszahnarzt nur eine „halbe“ Zulassung, kann er Zahnärzte im Umfang von insgesamt einer Vollzeitstelle beschäftigen.
- Will der Vertragszahnarzt mehr Zahnärzte beschäftigen, kann er dies bis zu einer Obergrenze von vier vollzeitbeschäftigten Zahnärzten (bei Vollzulassung) bzw. zwei Zahnärzten (bei Teilzulassung) tun. Er muss dann jedoch dem Zulassungsausschuss vor der Erteilung der Genehmigung nachweisen, dass und wie er die persönliche Praxisführung gewährleistet.
Assistenten (Vorbereitungs-, Weiterbildungs- oder Entlastungsassistenten) gelten nicht als angestellte Zahnärzte im Sinne der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.
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4. Änderung der Arbeitszeit eines genehmigten angestellten Zahnarztes
Auch hier gelten die oben genannten Sitzungstermine und Einreichungsfristen des Zulassungsausschusses.
Sämtliche Änderungen, die die Arbeitszeit, das Beschäftigungsende, Beschäftigungsverbote aufgrund Schwangerschaft (inkl. Mutterschutz, Stillverbot, Elternzeit), Elternzeit bei Männern, die Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Beschäftigungsverbot/Elternzeit oder längerfristige Krankheit (mehr als 6 Wochen) betreffen, sind dem Zulassungsausschuss umgehend schriftlich mitzuteilen.
Erhöhung Arbeitszeit
Hier ist die vorherige Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich.
Eine Erhöhung der Arbeitszeit ist frühestens zum 01. des auf den Sitzungstag des Zulassungsausschusses folgenden Monats möglich. Rückwirkende Änderungen sind ausgeschlossen.
Reduzierung Arbeitszeit
Die Verringerung ist gegenüber dem Zulassungsausschuss lediglich anzeigepflichtig.
Hier sind auch rückwirkende Änderungen möglich.
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5. Zulassungsantrag Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) und Beschäftigung als angestellter Zahnarzt in einem MVZ
Alle Änderungen, wie z. B. Wechsel der Gesellschafter, Änderungen bei Geschäftsführung/Prokura, Änderung Geschäftsanschrift der Träger-GmbH, Wechsel des zahnärztlichen Leiters des MVZ etc., sind dem Zulassungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und bedürfen ggf. dessen Genehmigung.
Die für die Berechnung der den von Krankenhäusern gegründeten zahnärztlichen MVZ maximal in den jeweiligen Planungsbereichen zustehenden Vertragszahnarztsitze relevanten offiziellen Bedarfspläne finden Sie unten zum Download.
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6. Antrag auf Verlegung des Vertragszahnarztsitzes
Die Verlegung des Vertragszahnarztsitzes (Ortswechsel) ist möglich, wenn Gründe der vertragszahnärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.
Für den Antrag gelten die oben genannten Sitzungstermine und Einreichungsfristen des Zulassungsausschusses.
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7. Verzicht auf Kassenzulassung
Die Zulassung als Vertragszahnarzt endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts (siehe Download) oder mit dem Tod (Vorlage einer Sterbeurkunde).
Bitte denken Sie auch daran, Ihre/n Kreisvereinsvorsitzende/n aus Gründen der Einteilung zum Notfallbereitschaftsdienst über Ihren Verzicht zu informieren. Stichtag für die Notdiensteinteilung für das Kalenderjahr ist jeweils der 31.08. des Vorjahres.
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8. An- und Abmeldung eines Assistenzzahnarztes
Einige wichtige Hinweise vorab:
Bei Assistenten gelten folgende Arbeitszeiteinstufungen:
ab 32 Stunden pro Woche, ganztags
ab 24 Stunden pro Woche, dreivierteltags
ab 16 Stunden pro Woche, halbtags
ab 8 Stunden pro Woche, vierteltags
bei weniger als 8 Std./Wo. erfolgt keine Anrechnung auf die Vorbereitungszeit
(Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass nicht in allen Bundesländern die schleswig-holsteinischen Arbeitszeiteinstufungen anerkannt werden. Dies hat ggf. Auswirkungen bei einem KZV-Wechsel während der 2-jährigen Vorbereitungszeit und sollte entsprechend frühzeitig mit der zukünftigen KZV abgeklärt werden.)
Einen Muster-Anstellungsvertrag für Assistenten versenden wir an unsere Mitglieder auf Anforderung.
Anträge zur Beschäftigung eines Assistenzzahnarztes sollten spätestens 2 Wochen vor Beschäftigungsbeginn erfolgen. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich!
Die Genehmigung eines Assistenten erfolgt durch den Vorstand der KZV S-H und nicht durch den Zulassungsausschuss (die dortigen Fristen gelten daher nicht für Assistenten).
Da Praxisinhabern bei nicht genehmigter Beschäftigung von Assistenten unangenehme vertragszahnärztliche Konsequenzen (Honorarrückforderung, disziplinarische Maßnahmen) drohen und Vorbereitungsassistenten bei fehlender Genehmigung der Beschäftigung befürchten müssen, dass deren Tätigkeit nicht als Vorbereitungszeit im Sinne der Zulassungsverordnung anerkannt wird, empfehlen wir dringend die rechtlichen Vorgaben einzuhalten!
Assistenten (Vorbereitungs-, Weiterbildungs- oder Entlastungsassistenten) gelten nicht als angestellte Zahnärzte im Sinne der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.
Vorbereitungsassistenten
Die Vorbereitungszeit beträgt 2 Jahre in Vollzeit (bei Teilzeit entsprechend länger).
Tätigkeiten, die in kürzeren Zeitabschnitten als drei Wochen (Vollzeit) abgeleistet werden, können gemäß § 3 Abs. 3 Z-ZV nicht auf die Vorbereitungszeit angerechnet werden.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Anmeldung eines Assistenten (Formular siehe Downloads)
- Personalbogen (nur bei Erstanmeldung; Formular siehe Downloads)
- Beglaubigte Fotokopie der Approbationsurkunde per Post (nur bei Erstanmeldung)
- Ggf. beglaubigte Fotokopie der Promotionsurkunde per Post (nur bei Erstanmeldung)
Weiterbildungsassistenten
Die Tätigkeit als Weiterbildungsassistent (kieferorthopädisch oder oralchirurgisch) setzt eine mindestens einjährige (Vollzeit) Tätigkeit als Vorbereitungsassistent voraus.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Anmeldung eines Assistenten (Formular siehe Downloads)
- Personalbogen (nur bei Erstanmeldung; Formular siehe Downloads)
- Nachweis über einjährige und ganztägige Tätigkeit als Zahnärztin/Zahnarzt
- Beglaubigte Fotokopie der Approbationsurkunde per Post (nur bei Erstanmeldung)
- Ggf. beglaubigte Fotokopie der Promotionsurkunde per Post (nur bei Erstanmeldung)
Entlastungsassistenten
Die Tätigkeit als Entlastungsassistent setzt voraus, dass mindestens 1 Jahr (Vollzeit) der Vorbereitungszeit abgeleistet ist.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Anmeldung eines Assistenten (Formular siehe Downloads)
- Personalbogen (nur bei Erstanmeldung; Formular siehe Downloads)
- Beglaubigte Fotokopie der Approbationsurkunde per Post (nur bei Erstanmeldung)
- Ggf. beglaubigte Fotokopie der Promotionsurkunde per Post (nur bei Erstanmeldung)
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9. Meldung von Schwangerschaften
Angestellte Zahnärzte
Meldung von Schwangerschaften (auch Elternzeit bei Männern)
Erwartet eine angestellte Zahnärztin ein Kind, unterliegt sie dem Mutterschutzgesetz. Demnach darf sie nach Bekanntmachung der Schwangerschaft nicht mehr im invasiven und infektiösen Bereich der Zahnarztpraxis beschäftigt werden. Verboten sind jegliche Tätigkeiten, die mit der Gefahr von direktem Blut-, Serum- oder Speichelkontakt verbunden sind oder die mit kontaminierten stechenden, schneidenden oder bohrenden Instrumenten ausgeführt werden. Das Verbot gilt selbst dann, wenn die Schwangere den Wunsch nach Weiterbeschäftigung explizit äußert. Damit besteht faktisch ein Beschäftigungsverbot, zumindest aber eine Beschäftigungseinschränkung.
Praxisinhaber müssen die KZV Schleswig-Holstein über ein Beschäftigungsverbot zeitnah schriftlich informieren. Hierzu genügt eine formlose Mitteilung per E-Mail, Fax oder Post an die KZV Schleswig-Holstein, Zulassungsabteilung, Westring 498, 24106 Kiel (Mail: zulassung@kzv-sh.de; Fax: 0431/3897-100).
Vor Wiederaufnahme der Tätigkeit ist die KZV Schleswig-Holstein schriftlich (per E-Mail, Fax oder Post) über den Tätigkeitsbeginn und die künftige Arbeitszeit (Stunden/Woche) zu informieren (siehe ggf. Formulare Ziffer 4 Erhöhung/Reduzierung Arbeitszeit).
Wird für die angestellte Zahnärztin während des Beschäftigungsverbotes, des Mutterschutzes oder der Elternzeit eine Vertretung beschäftigt, muss auch diese der KZV Schleswig-Holstein rechtzeitig gemeldet werden (siehe auch Ziffer 11 Vertreter).
Assistenten
Meldung von Schwangerschaften (auch Elternzeit bei Männern)
Erwartet eine Assistentin ein Kind, unterliegt sie dem Mutterschutzgesetz. Demnach darf sie nach Bekanntmachung der Schwangerschaft nicht mehr im invasiven und infektiösen Bereich der Zahnarztpraxis beschäftigt werden. Verboten sind jegliche Tätigkeiten, die mit der Gefahr von direktem Blut-, Serum- oder Speichelkontakt verbunden sind oder die mit kontaminierten stechenden, schneidenden oder bohrenden Instrumenten ausgeführt werden. Das Verbot gilt selbst dann, wenn die Schwangere den Wunsch nach Weiterbeschäftigung explizit äußert. Damit besteht faktisch ein Beschäftigungsverbot, zumindest aber eine Beschäftigungseinschränkung.
Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes einer Assistentin werden nicht auf die Vorbereitungszeit angerechnet. Gleiches gilt für Zeiten des Beschäftigungsverbots sowie Erziehungsurlaubs (Elternzeit).
Die bereits absolvierte Vorbereitungszeit bleibt erhalten. Kehrt die Assistentin nach der Entbindung und dem Mutterschutz und gegebenenfalls der Elternzeit an ihren Arbeitsplatz zurück, läuft die Vorbereitungszeit weiter.
Praxisinhaber müssen die KZV Schleswig-Holstein über ein Beschäftigungsverbot zeitnah schriftlich informieren. Eine formlose Anzeige per E-Mail, Fax oder Post an die KZV Schleswig-Holstein, Zulassungsabteilung, Westring 498, 24106 Kiel (Mail: zulassung@kzv-sh.de; Fax: 0431/3897-100) genügt.
Vor Wiederaufnahme der Tätigkeit ist die KZV Schleswig-Holstein schriftlich (per E-Mail, Fax oder Post) über den Tätigkeitsbeginn und die künftige Arbeitszeit (Stunden/Woche) zu informieren. Die restliche Vorbereitungszeit wird sodann von der KZV Schleswig-Holstein ermittelt.
10. Beschäftigung von Zahnärzten mit Berufserlaubnis gem. § 13 ZHG
Die KZV Schleswig-Holstein muss von Personen, die in Schleswig-Holstein gesetzlich Krankenversicherte vertragszahnärztlich behandeln wollen, einen zahnmedizinischen Qualifikationsnachweis verlangen. Als Qualifikationsnachweis gilt eine deutsche Approbation, ein Gleichwertigkeitsnachweis gemäß EU-Recht oder eine festgestellte Gleichwertigkeit der zahnärztlichen Qualifikation aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung.
Wir bitten um Verständnis, dass die KZV Schleswig-Holstein den Schutz der gesetzlich Krankenversicherten anderen Interessen voranstellt und eine Tätigkeit im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nur genehmigen kann, wenn eine deutsche Approbation vorliegt oder eine gleichwertige Qualifikation nachgewiesen wird.
Eine erteilte Berufserlaubnis gem. § 13 ZHG alleine ist im Zuständigkeitsbereich der KZV Schleswig-Holstein nicht ausreichend für die Aufnahme von Assistententätigkeiten oder die Beschäftigung als angestellter Zahnarzt. Der Gesetzgeber bleibt aufgefordert, eine klarstellende gesetzliche Regelung zu treffen.
11. Vertreter
Grundsätzlich hat ein Vertragszahnarzt die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich und in freier Praxis auszuüben.
Sowohl zugelassene als auch angestellte Zahnärzte können sich befristet vertreten lassen, wenn sie vorübergehend nicht zahnärztlich tätig sein können.
Für Assistenten kann kein Vertreter beschäftigt werden.
Als Vertretungsgründe hat der Gesetzgeber in § 32 Z-ZV benannt:
- Krankheit
- Urlaub
- Teilnahme an einer zahnärztlichen Fortbildung oder an einer Wehrübung
- Schwangerschaft, Mutterschafts- bzw. Erziehungsurlaub
- Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
Der Grund für die Vertretung ist bei der schriftlichen Anzeige der Vertretung (formlose Mitteilung per E-Mail, Fax oder Post) gegenüber der KZV Schleswig-Holstein zu benennen und gegebenenfalls nachzuweisen.
Sollte der Vertreter bei der KZV Schleswig-Holstein noch unbekannt sein, ist zusätzlich die Vorlage eines Personalbogens und einer beglaubigten Fotokopie der Approbationsurkunde bzw. alternativ eines aktuellen Auszuges aus dem Zahnarztregister erforderlich.
Der Vertreter führt dann die Praxis des Vertragszahnarztes in dessen Namen weiter. Die Tätigkeit des Vertreters ist an den Vertragszahnarztsitz gebunden. Der Praxisinhaber rechnet die Leistungen des Vertreters als eigene Leistung gegenüber der KZV Schleswig-Holstein ab.
Diese sog. „Praxisvertretung“ ist von der sog. „kollegialen Vertretung“ zu unterscheiden.
Eine „kollegiale Vertretung“ liegt immer dann vor, wenn ein zahnärztlicher Kollege in seiner eigenen Praxis Patienten anderer Praxen vertretungsweise behandelt. Hier kommt der Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem vertretenden Zahnarzt zustande. Dieser rechnet seine Leistung dann auch selbst gegenüber der KZV ab. Die „kollegiale Vertretung“ ist von § 32 Z-ZV nicht erfasst.
Die Vertretung dient der Überbrückung einer vorübergehenden Abwesenheit des Vertragszahnarztes. Aus diesem Grunde scheidet eine Vertretung zum Beispiel bei dauernder Berufsunfähigkeit aus.
Kurzzeitige Vertretung bis max. 3 Monate
Die kurzzeitige Vertretung ist in § 32 Abs. 1 Z-ZV geregelt. Demnach kann sich ein Vertragszahnarzt aus einem der benannten Vertretungsgründe innerhalb von zwölf Monaten für höchstens drei Monate vertreten lassen. Bei der Berechnung der Vertretungsdauer wird ausdrücklich auf einen Zwölfmonatszeitraum und nicht auf das Kalenderjahr abgestellt.
Bei einer Dauer von mehr als einer Woche ist die kurzzeitige Vertretung unter Benennung des Grundes bei der KZV schriftlich (formlose Mitteilung per E-Mail, Fax oder Post) anzuzeigen. Die voraussichtliche Dauer ist in der Mitteilung ebenso zu vermerken wie der Name und die Anschrift des Vertreters sowie die wöchentliche Arbeitszeit. Sollte der Vertreter bei der KZV Schleswig-Holstein noch unbekannt sein, ist zusätzlich die Vorlage eines Personalbogens und einer beglaubigten Fotokopie der Approbationsurkunde bzw. alternativ eines aktuellen Auszuges aus dem Zahnarztregister erforderlich.
Längerfristige Vertretung über 3 Monate
Überschreitet die Gesamtvertretungsdauer innerhalb von zwölf Kalendermonaten drei Monate, bedarf die Vertretung gemäß § 32 Abs. 2 Z-ZV der vorherigen Genehmigung durch die KZV Schleswig-Holstein.
Vertretervoraussetzungen
Vertragszahnärzte und angestellte Zahnärzte können als Vertreter tätig werden. Darüber hinaus sind auch Zahnärzte vertretungsberechtigt, die eine deutsche Approbation besitzen und mindestens ein Jahr Vorbereitungszeit in Vollzeit absolviert haben.
Vertretung von angestellten Zahnärzten
Die Vertretung von angestellten Zahnärzten ist gemäß § 32 b Abs. 6 Z-ZV für die Dauer von sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte Zahnarzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist. Hat der angestellte Zahnarzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die Dauer der Freistellung zulässig.
Vertragszahnärzte und angestellte Zahnärzte können als Vertreter tätig werden. Darüber hinaus sind auch Zahnärzte vertretungsberechtigt, die eine deutsche Approbation besitzen und mindestens ein Jahr Vorbereitungszeit in Vollzeit absolviert haben.
Der Arbeitgeber zeigt die Vertretung seines angestellten Zahnarztes bei der KZV Schleswig-Holstein schriftlich per E-Mail, Fax oder Post an.
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Rechtsgrundlagen
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Bedarfspläne
Gemäß § 95 Absatz 1b SGB V haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen.
Untenstehend finden Sie die von der KZV S-H mit dem Stand vom 31.12.2023 ermittelten aktuellsten Bedarfsplanungsblätter B und C.
Die Zahlen aus diesen Bedarfsplänen sind auch relevant für die Berechnung der den von Krankenhäusern gegründeten zahnärztlichen MVZ maximal in den jeweiligen Planungsbereichen zustehenden Vertragszahnarztsitzen.