29.06.2018
Amalgam: Alternativen für Kinder und Schwangere
Neue EU-Verordnung tritt zum 1. Juli in Kraft
Dentalamalgam darf nach der EU-Quecksilberverordnung ab 1. Juli 2018 grundsätzlich nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von schwangeren oder stillenden Patientinnen verwendet werden. Eine Ausnahme von der Regelung besteht nur dann, wenn der Zahnarzt eine solche Behandlung wegen spezifischer medizinischer Erfordernisse als zwingend notwendig erachtet. Hintergrund der neuen Bestimmung ist das Übereinkommen von Minamata, das Gesundheit und Umwelt vor Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen schützen soll.
>> zur Presseinformation der KZBV <<
Mit Vorstandsrundschreiben vom 8. März 2018 hatten wir auf die neue EU-Quecksilberverordnung 2017/852, insbesondere die folgende Regelung zur Verwendung von Dentalamalgam hingewiesen:
„Ab dem 1. Juli 2018 darf Dentalamalgam nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig.“
Das bedeutet, dass bei der Füllungstherapie für die betroffenen Versicherten im Regelfall alternative Materialien verwendet werden müssen. Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen hat inzwischen eine Anpassung bzw. Erweiterung der Leistungslegende der BEMA-Nr. 13 beschlossen. Neu geschaffen wurde in diesem Zusammenhang die Gebührennummer 13h für mehr als dreiflächige Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich.
Die Leistungsbeschreibung sowie die entsprechenden Bewertungszahlen entnehmen Sie bitte dem Beschlusstext zur Anpassung der BEMA-Nr. 13 im Bereich DOWNLOADS unten auf dieser Seite.
Hierzu Informationsveranstaltungen/Fortbildung für das Praxisteam