Germäß § 135a Absatz 2 Nummer 2 SGB V sind alle Vertragszahnärzte verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Mit der (zuletzt im April 2024 aktualisierten) Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL) bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nach § 92 i. V. m. § 136 Absatz 1 Nummer 1 SGB V die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.
Entsprechend Anlage 2 Abschnitt II der QM-RL hat die KZV S-H zweijährlich 4% zufällig ausgewählte an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Praxen zur Vorlage einer schriftlichen Dokumentation aufzufordern. Die letzte Stichprobenziehung fand am 14. August 2025 statt. Die gezogenen Praxen wurden angeschrieben und aufgefordert, bis spätestens 16.12.2025 den Online-Berichtsbogen im Serviceportal auszufüllen und an die KZV S-H zu senden.