Alle Vertragszahnärzte sind nach § 135a Absatz 2 Nummer 2 SGB V verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Mit der (zuletzt im April 2024 aktualisierten) Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL) bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nach § 92 i. V. m. § 136 Absatz 1 Nummer 1 SGB V die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.
Gemäß Anlage 2 Abschnitt II der QM-RL hat die KZV S-H zweijährlich 4% zufällig ausgewählte an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Praxen zur Vorlage einer schriftlichen Dokumentation aufzufordern. Die nächste Stichprobenziehung findet im Jahr 2025 statt.