Haushaltsausschuss
Der Haushaltausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Er steht dem Vorstand bei der Aufstellung der Haushaltsansätze sowie der Bemessung der Höhe der Verwaltungskostenbeiträge beratend zur Seite. Nach Prüfung des Vorschlages des Vorstandes schlägt er der Vertreterversammlung den endgültigen Haushaltsplan und die Verwaltungskostenbeiträge zur Festsetzung vor.
Vertragsausschuss
Der Vertragsausschuss wird regelmäßig vom Vorstand über den Stand der Vertragsverhandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen/-verbänden auf Landesebene informiert. Auf Einladung des Vorstandes nimmt der Vorsitzende des Ausschusses an den Vertragsverhandlungen der KZV S-H und Verhandlungen vor dem Landesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung in Schleswig-Holstein teil. Dem Ausschuss gehören sechs Mitglieder an.
Satzungsausschuss
Der aus vier Mitgliedern bestehende Satzungsausschuss bereitet Änderungen und Ergänzungen der Satzung der KZV S-H, Bestandteilen der Satzung und anderen der Selbstverwaltung unterliegenden Rechtssätzen vor. Der Ausschuss ist vor jeder Satzungsänderung/-ergänzung zu hören.
Fortbildungsausschuss
Der Fortbildungsausschuss berät den Vorstand. Er plant und organisiert den alljährlich in Neumünster stattfindenden Schleswig-Holsteinischen Zahnärztetag. Dafür erarbeitet er die Programmstruktur, akquiriert geeignete Referenten, entwirft und gestaltet das Programmheft und stimmt die Details der Durchführung mit den Verantwortlichen ab.
Kassenprüfungsausschuss
Der Kassenprüfungsausschuss überprüft die Jahresabschlüsse sowie die regelmäßig von der Prüfstelle der KZBV abgefassten Prüfberichte. Auf deren Grundlage empfiehlt er der Vertreterversammlung die Entlastung des Vorstandes für das entsprechende Geschäftsjahr. Der Kassenprüfungsausschuss ist mit drei Mitgliedern der KZV S-H besetzt.
Hauptausschuss
Der Hauptausschuss besteht aus sieben Mitgliedern: dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung, seinen beiden Stellvertretern sowie den Vorsitzenden des Haushaltsausschusses, des Vertragsausschusses, des Satzungsausschusses und des Fortbildungsausschusses. Zwischen den Sitzungen der Vertreterversammlung nimmt der Hauptausschuss die Interessen der Vertreterversammlung wahr und koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Vertreterversammlung.
Wahlausschuss und Wahlprüfungsausschuss
Zum Ende einer Legislaturperiode bestellt der Vorstand der KZV S-H zur Durchführung der Neuwahl der Mitglieder der Vertreterversammlung einen Wahlleiter. Der Wahlleiter zieht zu seiner Unterstützung zwei Wahlberechtigte hinzu. Sie und der Wahlleiter bilden zusammen den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und trifft die Entscheidung über deren Zulassung. Er zählt die abgegebenen Stimmzettel aus, entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel und stellt das Wahlergebnis nebst Sitzverteilung fest.
Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Er ist Beschwerdeinstanz für Einwendungen gegen Entscheidungen des Wahlausschusses.
Disziplinarausschuss
Verstoßen Mitglieder der KZV S-H gegen die ihnen obliegenden Pflichten, die sich aus der Satzung der Vereinigung, den Bundesmantelverträgen, den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, durch die KZV S-H geschlossener Verträge auf Landesebene, Beschlüssen der Vertreterversammlung und des Vorstandes sowie weiteren Satzungsrecht ergeben, kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Das Verfahren wird vom Disziplinarausschuss durchgeführt. Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern der KZV S-H und einem zum Richteramt befähigten Juristen.
Widerspruchsstelle
Fühlt sich ein Mitglied der KZV S-H durch eine Maßnahme der Vereinigung in seinen Rechten beeinträchtigt und legt Widerspruch ein, ist es Aufgabe der Widerspruchsstelle über die Einwendungen des Widerspruchsführers zu entscheiden. Der Widerspruchsstelle gehören vier Mitglieder der KZV S-H und ein Mitglied der Verwaltung der KZV S-H an.
<
Kuratorium der Berufsunfähigen- (Alters-) und Hinterbliebenenfürsorge (AIHV)
Das Kuratorium fasst Beschlüsse über Leistungen aus der Versorgungseinrichtung bei Berufsunfähigkeit und Tod. Es besteht aus vier Mitgliedern der KZV S-H und einem AIHV-Leistungsempfänger.
Zulassungsausschuss und Berufungsausschuss für Zahnärzte
Der Zulassungsausschuss entscheidet über Anträge auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung in eigener Praxis oder in Berufsausübungsgemeinschaft. Ebenso obliegt ihm die Entscheidung über das Ende der vertragszahnärztlichen Zulassung durch Verzichtserklärung eines Mitgliedes oder einer Berufsausübungsgemeinschaft, über Anträge auf Verlegung des Praxissitzes, des Ruhens oder der Entziehung der Zulassung. Hat sich ein Zahnarzt für die Ausübung des Berufs im Angestelltenverhältnis oder zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung in Teilzulassung entschlossen, befindet der Zulassungsausschuss auch hierüber. Der Zulassungsausschuss kann in besonderen Fällen zahnärztlich geleiteten Einrichtungen (z.B. Poliklinik an der Universitätsklinik) oder in Einzelfällen auch Krankenhausärzten eine zeitlich befristete Ermächtigung aussprechen. KZV-übergreifende Zweigpraxen (Ermächtigungen gem. § 24 Abs. 3 Z-ZV) werden vom Zulassungsausschuss genehmigt. Der Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern – je drei Vertretern der Vertragszahnärzte und der Krankenkassen/-verbände auf Landesebene.
Der Berufungsausschuss für Zahnärzte entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses. Ihm gehören ein Vorsitzender mit der Befähigung zum Richteramt und jeweils drei Vertreter der Vertragszahnärzte und der Krankenkassen/-verbände auf Landesebene an.
Abweichend von der Legislaturperiode der Vertreterversammlung beträgt die Amtsdauer der Mitglieder des Zulassungsausschusses und des Berufungsausschusses jeweils nur vier Jahre.
Hinweis: Über die Zulassung von Zweigpraxen (Hauptpraxis und Zweigpraxis befinden sich im Bezirk der KZV S-H) entscheidet gem. § 24 Abs. 3 Z-ZV der Vorstand der KZV S-H.
Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen
Aufgabe des Landesausschusses ist es festzustellen, ob in bestimmten Gebieten des Zulassungsbezirkes Schleswig-Holstein eine zahnärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht. Das Gremium ist auch zuständig für die Entscheidung über den Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn die KZV S-H und die Krankenkassen/-verbände auf Landesebene das Einvernehmen über den von der KZV S-H aufgestellten bzw. angepassten Plan nicht herstellen können. Der Landesausschuss besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern und jeweils neun Vertretern der Vertragszahnärzte und der Krankenkassen/-verbände auf Landesebene.
Abweichend von der Legislaturperiode der Vertreterversammlung beträgt die Amtsdauer der Mitglieder des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen nur vier Jahre.
Landesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung
Können sich die KZV S-H und die Krankenkassen/-verbände auf Landesebene bei ihren Vertragsverhandlungen nicht auf einen Vertrag über die vertragszahnärztliche Versorgung oder einzelne Vertragsinhalte einigen, wird auf Antrag einer Vertragspartei das Landesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung tätig. Das Schiedsamt setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt fest. Es besteht aus einem von den Vertragspartnern gemeinsam zu benennenden unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern und je acht Vertretern der Vertragszahnärzte und der Krankenkassen-/verbände auf Landesebene.
Abweichend von der Legislaturperiode der Vertreterversammlung beträgt die Amtsdauer der Mitglieder des Landesschiedsamtes für die vertragszahnärztliche Versorgung nur vier Jahre.
Beratungskommissionen der Gemeinsamen Prüfungsstelle und Gemeinsamer Beschwerdeausschuss
Zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung bilden die Krankenkassen-/verbände auf Landesebene und die KZV S-H gemeinsam nach den Vorgaben des Gesetzgebers die beiden Prüfgremien Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss. Zwei Beratungskommissionen, die aus jeweils zwei Vertretern der Krankenkassen-/verbände und der KZV S-H bestehen, unterstützen die Prüfaktivitäten der Gemeinsamen Prüfungsstelle fachlich und operativ. Der Beschwerdeausschuss ist die letzte gemeinsam getragene Instanz der zahnärztlichen Selbstverwaltung und der Krankenkassen-/verbände auf Landesebene zur Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsmaßnahmen der Prüfungsstelle. Der Beschwerdeausschuss besteht aus einer/einem unparteiischen Vorsitzenden sowie aus sechs Mitgliedern, jeweils drei Vertretern der Zahnärzte und der Krankenkassen-/ verbände.
Abweichend von der Legislaturperiode der Vertreterversammlung beträgt die Amtsdauer der Mitglieder der Beratungskommissionen 1 und 2 der Gemeinsamen Prüfungsstelle und der Mitglieder des Gemeinsamen Beschwerdeausschusses jeweils nur zwei Jahre.
Ausschüsse auf der Grundlage von Verträgen
Prothetik-Einigungsausschuss und Prothetik-Widerspruchsausschuss
Der Prothetik-Einigungsausschuss entscheidet über Einsprüche eines Vertragszahnarztes oder einer/eines Primärkasse(n)-/verbandes gegen die Stellungnahme eines Gutachters zum Heil- und Kostenplan (Planungsgutachten) oder zu ausgeführten prothetischen Leistungen bei vermuteten Planungs- oder Ausführungsmängeln (Mängelgutachten). Der Ausschuss trifft auch eine Entscheidung über die Kosten des Gutachterverfahrens. Der Prothetik-Widerspruchsausschuss ist Beschwerdeinstanz für Widersprüche eines Vertragszahnarztes, einer/eines Primärkasse(n)-/verbandes und der KZV S-H gegen Entscheidungen des Prothetik-Einigungsausschusses. Beide Ausschüsse sind mit jeweils vier Mitgliedern besetzt, je zwei Mitgliedern der KZV S-H und der Primärkassen-/verbände.