Nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) tritt der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 19.10.2017 in Umsetzung der Richtlinie nach § 22a SGB V nunmehr zum 01.07.2018 in Kraft. Danach werden die Gebührennummern 173a, 173b, 174a, 174b sowie 107a in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) neu eingefügt. Im Zuge dessen erfolgt eine Neufassung der Gebührennummern 151 bis 155, 171, 172 sowie eine Änderung der Gebührennummern 162, 165 aus redaktionellen Gründen. Die Abrechnungsbestimmung zur Gebührennummer 107 wird ergänzt.
Bei den BEMA-Nrn. 173a und 173b handelt es sich um Zuschlagsgebühren zu Besuchspositionen, während die Gebührennummern 174a und 174b sowie die BEMA-Nr. 107a eigenständige Leistungen darstellen.
Bitte beachten Sie: Neben den BEMA-Nrn. 174a und 174b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach den BEMA-Nrn. IP 1, IP 2 und FU nicht abgerechnet werden. Die Leistung nach der BEMA-Nr. 107a ist einmal pro Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig. Sie kann jedoch nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderhalbjahr bereits eine Leistung nach der BEMA-Nr. 107 abgerechnet worden ist. Die Gebührenposition 107a stellt im Verhältnis zur BEMA-Nr. 107 die speziellere Gebührenposition dar.
Anspruchsvoraussetzung für die neuen Präventionsleistungen nach den BEMA-Nrn. 174a und 174b sowie 107a ist in jedem Fall, dass der/die Versicherte einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet ist oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhält, unabhängig davon, ob der Versicherte die Praxis selbst oder der Vertragszahnarzt den Versicherten im Rahmen eines Hausbesuchs aufsucht. Entsprechend muss der Patient die Anspruchsberechtigung auf eine Leistung nach den BEMA-Nrn. 174a/b, 107a durch Vorlage eines Bescheids der Pflegekasse oder eines Bescheids über Eingliederungshilfe nachweisen. Der Vertragszahnarzt hat dies in der Patientenakte zu dokumentieren. Bei befristeten Bescheiden ist das Fristablaufdatum zu dokumentieren. Der aktualisierte Dokumentationsbogen für Besuchsleistungen kann bei der KZV S-H ab der 27. Kalenderwoche per Formularanforderung bezogen werden.
Im Zusammenhang mit der Abrechnung der neuen Präventionsleistungen und der Änderung bzw. Neufassung der bisher geltenden Besuchs-, Zuschlags- und Leistungspositionen (gemäß § 87 Abs. 2i und 2j SGB V) können gedanklich vier Gruppen von Anspruchsberechtigten gebildet werden:
- Versicherte, die die Praxis nicht oder nicht ohne weiteres aufsuchen können (Hausbesuche),
- Versicherte, die in einer Einrichtung leben (z. B. betreutes Wohnen, Behindertenwerkstätten, stationäre Pflegeeinrichtungen, mit denen kein Kooperationsvertrag besteht),
- Versicherte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung (gemäß § 71 Abs. 2 SGB XI) im Rahmen eines Kooperationsvertrags betreut werden sowie
- pflegebedürftige und behinderte Versicherte, die selbst in die Praxis kommen können.
Die BEMA-Nr. 151 (Besuch eines Versicherten einschl. Beratung und eingehende Untersuchung) stellt weiterhin die Grundposition bei einem Besuch eines Versicherten dar. Sie kann im Rahmen eines Hausbesuchs, aber auch beim Aufsuchen von Versicherten in einer Einrichtung (betreute Wohngemeinschaften, Behindertenwerkstätten, stationäre Pflegeeinrichtungen ohne bestehenden Kooperationsvertrag) abgerechnet werden. Für den Besuch jedes weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft ist dann die BEMA-Nr. 152a und für den Besuch jedes weiteren Versicherten in derselben Einrichtung die BEMA-Nr. 152b abrechnungsfähig. Werden Versicherte in einer Einrichtung zu vorher vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit in der Einrichtung aufgesucht, so ist die BEMA-Nr. 153a abrechenbar. Der Besuch jedes weiteren Versicherten in dieser Einrichtung (in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 153a) kann dann nach der BEMA-Nr. 153b abgerechnet werden. In ihrer Systematik beibehalten wurden die Besuchspositionen für pflegebedürftige Versicherte in einer stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V (BEMA-Nrn. 154 und 155), die Zuschläge nach § 87 Abs. 2i SGB V (BEMA-Nrn. 171a und 171b), § 87 Abs. 2j SGB V (BEMA-Nrn. 172a und 172b), die Zuschläge zu den Besuchspositionen (BEMA-Nr. 161a-f und BEMA-Nrn. 162a-f) und die konsiliarische Erörterung (BEMA Nrn. 181 und 182). Weggefallen sind die ursprünglich nur pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Einrichtung im Rahmen eines Kooperationsvertrages zugänglichen Leistungen der BEMA-Nrn. 172c und 172d. Sie werden durch die Präventionsleistungen der Nummern 174a und 174b ersetzt, welche nunmehr allen Anspruchsberechtigten die einem Pflegegrad zugeordnet sind oder die Eingliederungshilfe erhalten, zustehen.
Die Vergütung der BEMA-Nrn. 174a und 174b sowie 107a erfolgt ebenso wie die Vergütung der Gebührenpositionen nach § 87 Abs. 2i und j als Vorsorge – und Früherkennungsmaßnahmen nach Einzelleistungen.
Derzeit erarbeitet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zusammen mit der KZBV einen Vordruck (Dokumentationsbogen), auf dem der erhobene Mundgesundheitsstatus sowie der individuell erstellte Mundgesundheitsplan eingetragen werden sollen. Der Versicherte erhält eine Kopie des ausgefüllten Formulars. Pflege- und Unterstützungspersonen sollen den Dokumentationsbogen mit Zustimmung des Versicherten als Informationsquelle sowie als Anlage zum Pflegeplan nutzen können.
Die Einzelheiten zur Neubewertung (Leistungsbeschreibung, Bewertungszahl) sowie Umstrukturierung der Besuchs- und Zuschlagspositionen entnehmen Sie bitte dem Beschluss des Bewertungsausschusses. Dieser steht zusammen mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19.10.2017 zu Art und Umfang des vertragszahnärztlichen Leistungsspektrums am Fuße dieser Seite zum Download bereit.
Ihre Ansprechpartnerinnen bei Fragen zu den neuen Präventionsleistungen sind:
Frau Marina Hannemann Telefon: 0431/38 97 192
Frau Birthe Krahl Telefon: 0431/38 97 193