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3G-Regel in der Zahnarztpraxis

Patientinnen und Patienten müssen vor ihrer Behandlung in einer Zahnarztpraxis keinen entsprechenden 3G-Nachweis vorlegen. In der Zahnarztpraxis darf zwar der Impfstatus der Patientin oder des Patienten erfragt und auf Testangebote hingewiesen werden, ein Recht auf Behandlungsverweigerung kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden. Das heißt, eine – reguläre oder notfallmäßige – zahnärztliche Behandlung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Patienten geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Ihr „Hausrecht“ wird insoweit durch die vertragszahnärztliche Verpflichtung, für die Behandlung sämtlicher gesetzlich Versicherter zur Verfügung zu stehen, überlagert.
Eine gleichlautende gemeinsame Presseinformation „Zahnärztliche Behandlung ist unabhängig von 3G-Regel“ von BZÄK und KZBV vom 12. Oktober 2021 finden Sie unterhalb dieses Textes.