Der Leistungsanspruch für die zahnärztliche Behandlung von Flüchtlingen aus der Ukraine richtet sich nach § 4 und § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der jeweils gültigen Fassung. Genehmigungsfrei sind BEMA-Leistungen der bekannten vertragszahnärztlichen Positivliste. (Sie finden die Liste weiter unten auf dieser Seite.) Alle übrigen vertragszahnärztlichen Leistungen, insbesondere die Versorgung mit Zahnersatz, aber auch weitere Leistungen aus dem BEMA Teil 1 (KCH), bedürfen einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Krankenkasse.
Aufgrund der zwischen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren und den gesetzlichen Krankenkassen bestehenden Rahmenvereinbarung in Schleswig-Holstein ist davon auszugehen, dass mit der Zeit alle aus der Ukraine Geflüchteten mit einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) mit der Statusergänzung 9 ausgestattet werden. Soweit eGKs z. B. aus produktionstechnischen Gründen von den Krankenkassen noch nicht zur Verfügung gestellt werden können, erhalten diese ersatzweise eine provisorische Versichertenbescheinigung, die in der Praxis vorzulegen ist.
Nicht auszuschließen ist, dass Geflüchtete im Einzelfall mit einem von einem Sozialamt ausgestellten Behandlungsausweis in der Praxis erscheinen. Auch in diesen Fällen ist der Leistungsanspruch auf die Leistungen aus der Positivliste beschränkt.
Genehmigungsfreie und genehmigte Leistungen sind unter Beachtung der KZV-Einreichtermine über die KZV S-H abzurechnen, ggf. einschließlich Ersatzbescheinigung oder Behandlungsausweis. Genehmigungsfreie zahnärztliche Leistungen werden von der Abrechnungsabteilung der KZV S-H sachlich und rechnerisch geprüft. Soweit ein Leistungsanspruch gemäß § 4 AsylbLG besteht, gelten die BEMA-Abrechnungsbestimmungen entsprechend.
Abrechnung von Leistungen der zahnmedizinischen Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Abrechnung von Leistungen der zahnmedizinischen Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
KCH
- Ist der Leistungsberechtigte bereits mit einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ausgestattet, ist diese zwingend einzulesen. eGKs gehen grundsätzlich Originalscheinen des Sozialamtes oder Ersatzbescheinigungen der Krankenkassen vor. Im Regelfall zeigt die Praxissoftware nach dem Einlesen der Karte im Feld „Besondere Personengruppe“ die Ziffer „9“ an. Andernfalls informieren Sie bitte die Krankenkasse und vermerken dies im Feld „KZV-interne Mitteilung“.
- Legt der Patient eine Ersatzbescheinigung der Krankenkasse (Bestätigung über die Gesundheitsversorgung nach § 264 Abs. 1 SGB V) vor, die die „Besondere Personengruppe: 9“ ausweist, sind sämtliche Patientendaten einschließlich Statusergänzung Ziffer „9“ manuell zu erfassen.
- Wird vom Patienten ein vom Sozialamt ausgestellter Original-Krankenschein für die zahnärztliche Behandlung des Leistungsempfängers nach § 4 AsylbLG vorgelegt, erfassen Sie die Patientendaten ebenfalls vollständig manuell und reichen den Fall als Sozialamtsfall ein.
- Unabhängig davon, ob der Patient eine eGK, eine Ersatzbescheinigung der Krankenkasse oder einen Originalschein des Sozialamtes vorlegt – der Leistungsanspruch richtet sich nach § 4 und § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der jeweils gültigen Fassung, d. h. ein Anspruch besteht nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Genehmigungsfrei erbringbar sind ausschließlich BEMA-Leistungen der vertragszahnärztlichen Positivliste (Anlage zu Ziffer 4 der Protokollerklärung vom 09.02.2016) – auch in den Fällen, in denen abweichende Leistungseinschränkungen auf Original-Krankenscheinen des Sozialamtes vermerkt sind. Leistungen, die nicht auf der Positivliste enthalten sind, können nach Genehmigung erbracht und abgerechnet werden. Die Beantragung erfolgt formlos.
- Der Quartalsabrechnung für Leistungen gemäß AsylbLG ist die ausgefüllte und unterschriebene Bestätigung „Zahnärztliche Versorgung von Asylbewerbern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch schleswig-holsteinische Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte“ beizufügen.
Originalscheine des Sozialamtes, Ersatzbescheinigungen, Genehmigungen von Krankenkassen und Bestätigungen versehen Sie bitte mit Ihrem Abrechnungsstempel und reichen diese zur Abrechnung mit ein. Für Fragen Ihrerseits stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
Zahnärztliche Versorgung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG (ab Quartal 1/2016)
KCH-Leistungen, die in der Positivliste (Anlage zu Ziff. 4 der Protokollerklärung vom 09.02.2016) enthalten sind:
Gebühren-Nrn. | Gebühren-Nrn. | Gebühren-Nrn. |
Ä1 | 41a | |
01 | 41b | |
03 | 43 | |
04 | 25 | 44 |
Ä161 | 26 | 45 |
Ä925a | 27 | 46 |
Ä925b | 28 | 47a |
Ä925c | 29 | 48 |
Ä925d | 31 | 49 |
Ä935d | 32 | 51a |
8 | 34 | 51b |
10 | 35 | 105 |
11 | 36 | 106 |
12 | 38 | 107 |
13a-13h | 40 | |
Formular
Zahnärztliche Versorgung von Asylbewerbern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch schleswig-holsteinische Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte
Bestätigung
Hiermit versichere ich, dass die erbrachten und über die KZV S-H abgerechneten zahnärztlichen Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände gemäß § 4 Abs.1 AsylbLG erforderlich waren.
Soweit der zuständige Kostenträger (z.B. Sozialamt) weitere leistungsrechtliche Einschränkungen zulasten der Asylbewerber auf der Kostenübernahmeerklärung bzw. dem Krankenschein für Schmerz- und Akutbehandlungen vorgenommen hat, wurden diese beachtet. Dies gilt auch für Einschränkungen der Gültigkeitsdauer des Krankenscheins.
Im Falle der Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen, die über den beschränkten Leistungsanspruch nach dem AsylbLG hinausgehen, liegt eine gesonderte personengebundene Genehmigung des Kostenträgers vor.
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Ort, Datum KZV-Stempel und Unterschrift
Fundstelle: Gelbe Seiten 2016/06