Die Unterkieferprotrusionsschiene als Zweitlinientherapie zur Behandlung von obstruktiver Schlafapnoe ist ab 1. Januar 2022 Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung.
Mit Vorstandsinformation vom 16. Dezember 2020 hatten wir unsere Mitglieder bereits kurz über die künftige Verordnungsfähigkeit von Unterkiefer-Protrusionsschienen durch niedergelassene Ärzte informiert. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesauschusses am 20.11.2021 gefasst.
Der Behandlungsablauf wird von einem Ineinandergreifen ärztlichen und zahnärztlichen Handelns geprägt sein. An die ärztliche Empfehlung wird sich eine zahnärztliche Untersuchung anschließen, bei der Kontraindikationen wie z.B. unzureichende Fähigkeit zur Mundöffnung, unzureichende Festigkeit des Restzahnbestandes zur Verankerung der Schiene oder Kiefergelenksstörungen auszuschließen sind. Liegen keine Kontraindikationen vor, nimmt die Zahnärztin oder der Zahnarzt Abformungen von Ober- und Unterkiefer sowie die dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition vor, wonach die Schiene im zahntechnischen Laboratorium angefertigt wird. Bei der Erstanpassung erfolgt die individuelle Einstellung des Protrusionsgrads der zweiteiligen, bimaxillär verankerten Schiene durch den Zahnarzt.
Die Details der zahnärztlichen Aufgaben hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der geänderten Behandlungsrichtlinie, die am 30. Juli 2021 in Kraft getreten ist (Download unterhalb dieses Textes), geregelt. Ob die Schiene bei der Behandlung der Atemaussetzer wirkt, kontrolliert der behandelnde Arzt.
Der ärztliche Bewertungsausschuss hat am 4. August 2021 die vergütungsrechtlichen Grundlagen für die vertragsärztliche Indikationsstellung und die Kommunikation zwischen Vertragsarzt und Vertragszahnarzt im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen. Das bislang im Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) verankerte Überweisungsverbot an Zahnärzte ist zum 1. Juli 2021 gestrichen worden. Die Änderungen des EBM sind zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten.
Mit Schreiben vom 18.11.2021 hat die KZBV den am 15.11.2021 unterzeichneten Beschluss des Bewertungsausschusses zur Einführung von vertragszahnärztlichen Leistungen zur Behandlung der obstruktiven Schlafapnoe mittels Unterkieferprotrusionsschiene übermittelt (s. DOWNLOADS unterhalb dieses Textes). Der Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft, vorbehaltlich der Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(Stand: 26.11.2021)