Gemäß § 20b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn
- sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
- ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, oder der Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker in andere geeignete Strukturen, insbesondere ein mobiles Impfteam, eingebunden ist.
Weitere Informationen zum Impfen durch Zahnärzte finden Sie auf den Internetseiten der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein.
Gemäß der uns von der KZBV zugänglich gemachten Veröffentlichung der 5. Änderungsverordnung der Corona-Impfverordnung sind die geänderten Regelungen, die u.a. die Einbeziehung von Zahnärzten als zugelassene Leistungserbringer in das Impfgeschehen vorsehen, am 25. 05.2022 in Kraft getreten. Bitte beachten Sie die Regelungsinhalte der Neufassung der CoronaImpfV und Umsetzungshinweise sowie die FAQ-Liste zur Neufassung der CoronaImpfV unterhalb dieses Textes!
Gemäß § 6 Abs. 7 der geänderten Impfverordnung hat die KZBV mit Wirkung ab dem 07.06.2022 das Nähere zum Abrechnungsprozedere (Abrechnungsrhythmus, für die Abrechnung von der Praxis an die KZVen zu übermittelnde Daten) festzulegen. Sobald uns diese vom Vorstand der KZBV festzulegenden Abrechnungsvorgaben bekannt sind und wir dementsprechend unsere internen Verwaltungsabläufe festgelegt haben, werden wir Sie hierüber informieren.
Regelungsinhalte der Neufassung der CoronaImpfV und Umsetzungshinweise
Die am 25.05.22 in Kraft tretende Neufassung der Corona-ImpfV umfasst folgende wesentliche Regelungen bzgl. der Leistungserbringung durch Zahnärzte. Bitte beachten Sie auch unsere im Folgenden gegebenen Hinweise zur weiteren Umsetzung:
Leistungserbringung durch Zahnärzte
Vertragszahnärzte (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 CoronaImpfV) und Privatzahnärzte (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 CoronaImpfV) werden als Leistungserbringer einbezogen und können nun-mehr COVID-19-Schutzimpfungen in eigener Praxis erbringen. Sie müssen hierzu ihre Impfberechtigung nachweisen. Neben ihrer Impfberechtigung müssen Privatzahnärzte zusätzlich einen Niederlassungsnachweis erbringen.
Hinweise: Die COVID-19-Impfleistungen können durch Zahnärzte mit Inkrafttreten der Neuregelungen ab dem heutigen Tage erbracht werden. Bezüglich der Impfstoffbestellung ist nach Informationen der hierfür federführend zuständigen Bundeszahnärztekammer al-lerdings noch eine Anpassung der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächende-ckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 vom 18.02.2022 erforderlich, die die Impfstoff-Abgabe durch Apotheker zum Gegenstand hat. Nach vonseiten der Bundeszahn-ärztekammer eingeholter Auskunft des BMG werde dies in den nächsten Tagen erfolgen. Soweit Apotheker dementgegen bereits jetzt Impfstoff an Zahnärzte abgeben, steht dies nach unserer Auffassung der Leistungserbringung durch Zahnärzte nicht entgegen.Für die Abrechenbarkeit der Impfleistungen ist noch das Inkrafttreten der näheren Abrechnungsvorgaben der KZBV zum 07.06.2022 erforderlich (siehe dazu unten).Die Beschränkung der Leistungserbringung nach § 3 Abs. 1a CoronaImpfV gegenüber anspruchsberechtigten Ukraine-Flüchtlingen auf Impfzentren und mobile Impfteams besteht nicht für COVID-19-Schutzimpfungen (s.o.), sondern lediglich für weitere Schutzimpfungen gegen andere übertragbare Infektionskrankheiten gemäß dem neuen § 1a CoronaImpfV, zu deren Erbringung Zahnärzte aber ohnehin nicht berechtigt sind.
Impfberechtigungsnachweis sowie Niederlassungsnachweis
Vertragszahnärzte und Privatzahnärzte müssen ihre Impfberechtigung nachweisen durch eine Bescheinigung über eine Selbstauskunft über 1. Ihre Impfberechtigung/Schulung nach dem IfSG, 2. das Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten, 3. das Vorhandsein eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die Impfstoffbestellung.Die Ausstellung der Impfberechtigungsnachweise erfolgt für Vertragszahnärzte und Privat-zahnärzte ebenso wie die Ausstellung der Niederlassungsnachweise für Privatzahnärzte einheitlich über die Landeszahnärztekammern (§ 3 Abs. 4 und 4a CoronaImpfV).
Impfsurveillance
Vertragszahnärzte haben den Standard-Surveilance-Datensatz (§ 4 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV) zu übermitteln, Privatzahnärzte den sog. „reduzierten“ Datensatz (§ 4 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV). Mitglieder der KZV S-H nutzen für die Übermittlung ihrer Impfdaten das Melde- und Informationssystem des RKI. Die erforderlichen Zugangsdaten erhalten alle gemeldeten Praxen per E-Mail von der Bundesdruckerei. Die erforderlichen Zertifikate mit entsprechenden Anleitungen zur Installation sowie zur Eingabe der Daten im RKI-Portal haben wir den impfbereiten Praxen per E-Mail übermittelt. Für Privatzahnärzte ist die Surveillance-Anbindung über den PVS-Verband vorgehsehen (§ 4 Abs. 4 CoronaImpfV).
Leistungen und Leistungsvergütung
Den Zahnärzten wird die Erbringung folgender Impfleistungen gemäß § 6 Abs. 1 und 3 CoronaImpfV zu den dort jeweils festgelegten Vergütungsbeträgen eröffnet:
- Durchführung einer COVID-19-Schutzimpfung, inklusive der Zuschläge für Wochenen-den und Besuche (§ 6 Abs. 1 CoronaImpfV).
- Ausstellen eines Impfzertifikats für die von ihnen Geimpften (§ 6 Abs. 3 CoronaImpfV).
Nicht eröffnet werden Zahnärzten hingegen folgende Leistungen:
- Ausschließliche Impfberatung (§ 6 Abs. 2 CoronaImpfV).
- Nachträgliches Erstellen eines Impfzertifikats (§ 6 Abs. 4 CoronaImpfV).
- Nachtrag einer Schutzimpfung in einen Impfausweis (§ 6 Abs. 5 CoronaImpfV).
Abrechnung
Die Abrechnung durch die Vertragszahnärzte erfolgt ausschließlich über die KZVen (§ 6 Abs. 7 CoronaImpfV). Diese rechnen ihrerseits gegenüber dem dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ab (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 CoronaImpfV). Die KZBV ist verpflichtet, bis zum 7.6.2022 die näheren Abrechnungsvorgaben und den Verwaltungskostenbeitrag festzulegen (§ 6 Abs. 7 Satz 3 CoronaImpfV).Für die Privatzahnärzte erfolgt die Abrechnung über die KVen (§ 6 Abs. 6 CoronaImpfV).
Die abgerechneten Leistungen sind von Zahnärzten und KZVen zu dokumentieren (§ 6 Abs. 8 CoronaImpfV). Konkrete Hinweise zur Abrechnung folgen in Kürze.
In den DOWNLOADS unterhalb dieses Textes erhalten Sie eine mit der Bundeszahnärztekammer gemeinsam erstellte FAQ-Liste.
Registrierung impfbereiter Praxen im Serviceportal der KZV S-H
Zur Erfassung aller impfbereiten Praxen, die die Grundvoraussetzungen gemäß § 20b Abs. 1 IfSG für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus (ärztliche Schulung, Vorliegen einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme sowie Vorhalten einer geeigneten Räumlichkeit) erfüllen, haben wir im Serviceportal (ausschließlich persönlicher Zugang!) unter dem Menüpunkt PRAXISBESONDERHEITEN / CORONA das Praxismerkmal Impfbereitschaft angelegt. Wenn Sie die o.g. Voraussetzungen erfüllen, setzen Sie dort bitte ein Häkchen, mit dem Sie bestätigen, dass Sie über ein Impfzertifikat gemäß § 20b Abs. 1 IfSG verfügen und die Impfbereitschaft hergestellt haben.
Der Eintrag gilt pro Praxis, d.h. wenn mehrere Zahnärztinnen/Zahnärzte in einer Praxis über ein Impfzertifikat verfügen, ist für die Praxis nur ein Eintrag erforderlich.
Um den Vorgang abzuschließen, scrollen Sie bitte ans Ende der Seite und klicken auf den Button „Speichern und Änderungen an die KZV S-H übermitteln“!
Wegen einer Frist zur Weiterleitung der impfbereiten Praxen an die Bundesdruckerei bitten wir um Ihre Meldung im Serviceportal bis zum 08.04.2022.
Sofern Sie für die Durchführung von Schutzimpfungen in andere Strukturen (z.B. Impfzentrum, mobiles Impfteam) eingebunden sind, ist diese Meldung nicht erforderlich.
Alle Praxen, die uns ihre Impfbereitschaft im Serviceportal angezeigt haben, erhalten im weiteren Verlauf alle erforderlichen Informationen an die bei uns eingetragene E-Mailadresse der Praxis. Dies betrifft auch den Abrechnungsweg, der sich zurzeit noch in Klärung befindet.