Zahnärzte Gemäß § 20b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn
- sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
- ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, oder der Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker in andere geeignete Strukturen, insbesondere ein mobiles Impfteam, eingebunden ist.
Nähere Informationen zum Impfen durch Zahnärzte finden Sie auf den Internetseiten der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein.
Zur Umsetzung bedarf es noch einer Anpassung der Impfverordnung durch den Verordnungsgeber, die in Kürze erwartet wird.
Die KZV Schleswig-Holstein wird allen impfbereiten Mitgliedspraxen die erforderlichen Zertifikate für die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen der durchgeführten Impfungen über das DIM-Portal des RKI (Impfsurveillance) zur Verfügung stellen.
In einem ersten Schritt erfassen wir alle impfbereiten Praxen, die die Grundvoraussetzungen gemäß § 20b Abs. 1 IfSG für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus (ärztliche Schulung, Vorliegen einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme sowie Vorhalten einer geeigneten Räumlichkeit) erfüllen. Dazu haben wir im Serviceportal (ausschließlich persönlicher Zugang!) unter dem Menüpunkt PRAXISBESONDERHEITEN / CORONA das Praxismerkmal Impfbereitschaft angelegt. Wenn Sie die o.g. Voraussetzungen erfüllen, setzen Sie dort bitte ein Häkchen, mit dem Sie bestätigen, dass Sie über ein Impfzertifikat gemäß § 20b Abs. 1 IfSG verfügen und die Impfbereitschaft hergestellt haben.
Der Eintrag gilt pro Praxis, d.h. wenn mehrere Zahnärztinnen/Zahnärzte in einer Praxis über ein Impfzertifikat verfügen, ist für die Praxis nur ein Eintrag erforderlich.
Um den Vorgang abzuschließen, scrollen Sie bitte ans Ende der Seite und klicken auf den Button „Speichern und Änderungen an die KZV S-H übermitteln“!
Wegen einer Frist zur Weiterleitung der impfbereiten Praxen an die Bundesdruckerei bitten wir um Ihre Meldung im Serviceportal bis zum 08.04.2022.
Sofern Sie für die Durchführung von Schutzimpfungen in andere Strukturen (z.B. Impfzentrum, mobiles Impfteam) eingebunden sind, ist diese Meldung nicht erforderlich.
Alle Praxen, die uns ihre Impfbereitschaft im Serviceportal angezeigt haben, erhalten im weiteren Verlauf alle erforderlichen Informationen an die bei uns eingetragene E-Mailadresse der Praxis. Dies betrifft auch den Abrechnungsweg, der sich zurzeit noch in Klärung befindet. Von zwischenzeitlichen Rückfragen bei der KZV bitten wir abzusehen.
Impfen durch Zahnärzte – Anleitung Zertifikatsinstallation
Digitalen Impfquotenmonitoring – Anwendung des RKI
Das Digitale Impfquoten-Monitoring (DIM) erlaubt die einfache, digitale Erfassung von Impfdaten sowie die verschlüsselte Übermittlung der Daten an das RKI.