Am 12. Dezember 2021 sind Neuerungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten, mit denen die zum 24. November eingeführten Regelungen über eine Test- bzw. Testnachweispflicht in Zahnarztpraxen (§ 28b Abs. 2 IfSG) überarbeitet wurden. So wurde in Umsetzung des GMK-Beschlusses vom 25. November beispielsweise geregelt, dass geimpftes oder genesenes Personal nicht täglich, sondern nur zweimal wöchentlich getestet werden muss und hierfür Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung ohne Überwachung ausreichend sind. Auch die überbordenden Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden wurden erheblich reduziert.
Eine an die Neuregelungen angepasste, überarbeitete FAQ-Liste der KZBV finden Sie unterhalb dieses Textes in den DOWNLOADS.