Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind nach § 135b Abs. 2 SGB V verpflichtet, die Qualität der in der vertragszahnärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen im Einzelfall durch nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichproben zu überprüfen. Basis für die Qualitätsprüfung im Einzelfall ist die Qualitätsprüfungs-Richtlinie für die vertragszahnärztliche Versorgung (QP-RL-Z), die Art, Umfang und Verfahren regelt. Sie wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und trat bereits am 1. April 2018 in Kraft. Daran anknüpfend gibt der G-BA mit der im April 2019 verabschiedeten und am 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung (QBÜ-RL-Z) das erste Prüfthema vor: die „Indikationsgerechte Erbringung von Überkappungsmaßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa zur Förderung einer langfristigen Erhaltung eines therapiebedürftigen Zahnes“. Die Richtlinie enthält entsprechend die Kriterien und das Bewertungsschema zur Qualitätsbeurteilung der Indikationsstellungen bei indirekter oder direkter Überkappung. Das Nähere zur Umsetzung dieser Richtlinie regelt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung bundeseinheitlich in ihrer Qualitätsförderungs-Richtlinie (KZBV-QF-RL).
Veröffentlichungen zu diesem Thema finden Sie u.a. in den Zahnärztblättern 7-8/2019 sowie 6/2020 unterhalb dieses Textes im Downloadbereich.