Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises gegen das SARS-COV-2 Virus für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, so auch in Arzt- und Zahnarztpraxen, festgelegt. Für die zur Umsetzung berufenen Gesundheitsämter hat das Gesundheitsministerium des Landes Schleswig-Holstein (MSGJFS) nunmehr Leitlinien erstellt, die ein einheitliches Vorgehen bei der Prüfung sicherstellen sollen.
Verfahren für bereits derzeit in Praxen Beschäftigte:
Beschäftigte, die bereits in einer Praxis tätig sind, haben dem Leiter der Einrichtung, d.h. in der Regel dem Praxisinhaber, bis zum 15.03.2022 einen Immunitätsnachweis vorzulegen. Vorlagepflichtig sind alle Personen, die nicht nur ganz vorübergehend in den Praxisräumlichkeiten tätig werden. Vorzulegen ist ein Impfnachweis, ein Genesenennachweis oder ggf. auch ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation gegen die Vornahme einer Covid-19 Schutzimpfung.
Für weitergehende Fragen zum betroffenen Personenkreis und z.B. auch zur Führung des Nachweises hat das Bundesgesundheitsministerium eine ständig aktualisierte Handreichung erstellt, die unter https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-undpflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/ abgerufen werden kann.
Wenn die erforderlichen Nachweise der Leitung der Einrichtung bis zum 15.03.22 nicht vorgelegt wurden oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen, ist diese verpflichtet, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und die personenbezogenen Daten zu übermitteln. Zu melden sind ausschließlich die Mitarbeiter/innen, die keinen oder keinen ausreichenden Nachweis vorgelegt haben. Die Meldepflicht gilt ggf. auch für den / die Praxisinhaber selbst. Die Meldung hat ab dem 16.03.22 binnen einer Frist von längstens zwei Wochen bis zum 30.03.22 zu erfolgen. Für die Übermittlung der Meldung ist zwingend und ausschließlich der elektronische Weg über ein Serviceportal des Landes zu nutzen:
>>> Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein <<<
Auf anderem Wege (z.B. Mail, Brief, Fax) eingehende Meldungen werden von den Gesundheitsämtern nicht angenommen.
Der weitere Ablauf des Verfahrens liegt in der Hand der Gesundheitsämter. Diese werden – in der Regel nach vorhergehender Anhörung des Mitarbeiters und u.U. auch des Praxisinhabers – im Rahmen einer Ermessensentscheidung über die Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots entscheiden. Die KZV S-H ist dagegen in das Verfahren in keiner Weise eingebunden und besitzt auch keinerlei Möglichkeit, auf die Entscheidung eines Gesundheitsamtes Einfluss zu nehmen.
Wichtig: Bevor eine solche Anordnung durch das Gesundheitsamt nicht ausgesprochen ist, dürfen Sie derzeit bereits in der Praxis tätige Mitarbeiter auch über den 15.03.22 hinaus weiterbeschäftigen. Das Land empfiehlt dabei den Praxisinhabern, Möglichkeiten eines „patientenfernen“ Einsatzes zu prüfen.
Verfahren für Personen, die erst ab dem 16.03.22 in einer Praxis tätig werden sollen:
Anders ist die Situation für Personen, deren Beschäftigung in einer Praxis erst ab dem 16.03.22 neu aufgenommen werden soll. Können diese den erforderlichen Nachweis nicht vorlegen, besteht ein unmittelbares Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot bereits aufgrund Gesetzes. Praxisinhabern ist es bereits ohne gesonderte Anordnung eines Gesundheitsamtes verboten, die betroffenen Personen zu beschäftigen.
Weitere Details, insbesondere auch zu möglichen Kriterien der Entscheidungsfindung der Gesundheitsämter, können Sie den unten beigefügten, uns vom MSGJFS zur Verfügung gestellten Informationen entnehmen.
Ausführlichere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein.