Am 01.01.2023 hat das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren das Papierverfahren abgelöst und ist seitdem verpflichtend anzuwenden. Die alten Vordrucke können nicht mehr genutzt werden. Eine Ausnahmeregelung besteht insoweit nur für Zahnarztpraxen, die ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit bis zum 30.06.2023 beenden. Diese sind nicht verpflichtet, am EBZ teilzunehmen. Sie können auf die bisherigen Vordrucke der Anlage 14a zum BMV-Z zurückgreifen. Davon zu unterscheiden ist das sogenannte Ersatzverfahren, das ebenfalls Bestandteil des EBZ ist. Dieses greift in Fällen, in denen ein elektronischer Antrag trotz Installation der Module und grundsätzlicher Funktionsfähigkeit aus technischen Gründen im Einzelfall nicht gestellt werden kann. Die diesbezügliche Regelung findet sich in § 17 der Anlage 15 zum BMV-Z. Danach kann der Vertragszahnarzt ab dem 01.01.2023 in begründeten Fällen, insbesondere bei Programmierfehlern oder sonstigen, länger andauernden technischen Störungen, die nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags behoben sind, einen mittels im PVS hinterlegten Stylesheet nach Anlage 14c BMV-Z erzeugten papiergebundenen, unterschriebenen Ausdruck des Behandlungsplans an die Krankenkasse versenden.
Unterhalb dieses Textes unter Downloads finden Sie ein Informationspaket der KZBV. Es enthält gebündelte Informationen zum Start des EBZ, dem organsierten Ausrollverfahren, der notwendigen technischen Ausstattung und der Finanzierung sowie eine Checkliste.
Im Leistungsbereich ZE haben sich Änderungen ergeben, die sich auf die Befund- und Therapiekürzel erstrecken. Hier liegt dem Schreiben eine tabellarische Übersicht zur Veranschaulichung bei. Im Bereich KFO haben sich ebenfalls einige Neuerungen ergeben, die mit Einführung des EBZ einhergehen. Bitte beachten Sie dazu die beigefügten Auswahllisten!
Die KZBV hat auf einer Sonderseite umfassende Informationen zusammengestellt:
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