Die Gesellschafterversammlung der gematik hat am 22. Juni 2023 beschlossen, mit der bundesweiten Einführung des E-Rezepts zu starten. Einen gestuften Rollout wird es nicht mehr geben. Die verpflichtende Umstellung erfolgt zum 1. Januar 2024, sodass Zahnarztpraxen nun aktiv werden und Erfahrungen mit dem neuen Prozess sammeln müssen.
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat in der Gesellschafterversammlung gegen den Beschluss gestimmt und sich stattdessen für einen gestuften Rollout ausgesprochen. Zum einen, damit der Umgang des E-Rezept-Fachdienstes mit der steigenden Last sukzessive getestet werden kann. Zum anderen, um den Zahnarztpraxen mehr Zeit zu geben, ihre Abläufe auf die neue Anwendung abzustimmen. Die Gesellschafterversammlung hat mit den Stimmen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des GKV-Spitzenverbandes (GKV-SV) aber anders entschieden. Zugleich hat das BMG angekündigt, dass die bundesweit verpflichtende Nutzung des E-Rezepts zum 1. Januar 2024 kommen soll.
Im aktuell kursierenden Gesetzesentwurf zum Digital-Gesetz (DigiG) ist vorgesehen, die Verpflichtung mit einer Sanktionierung zu verknüpfen: Praxen, welche die erforderliche Technik zum Ausstellen eines E-Rezepts nicht vorhalten, soll die Vergütung pauschal um 1 Prozent gekürzt werden, bis der Nachweis erbracht wird, dass die Praxis „E-Rezept-ready“ ist. Für diesen Zeitraum wird zudem die monatliche TI-Pauschale der Praxis halbiert.
Auch wenn das DigiG noch nicht verabschiedet worden ist, muss aktuell davon ausgegangen werden, dass der Rollout des E-Rezepts bis Ende 2023 abgeschlossen sein muss. Zahnarztpraxen, die bislang noch keine Erfahrungen mit dem E-Rezept gesammelt haben, sollten deshalb die Zeit nutzen und sich zeitnah vorbereiten, um die Anwendung rechtzeitig in ihre Praxisabläufe einzubinden.
Bitte informieren Sie sich insbesondere beim Hersteller Ihres Praxisverwaltungssystems (PVS), wie in Ihrer Praxis-Software E-Rezepte erstellt werden!
Neben einer funktionierenden TI-Anbindung benötigen Sie insbesondere:
- einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für die elektronische Signatur
Der eHBA muss nicht nur physisch vorhanden und gültig, sondern auch aktiviert und freigeschaltet und ggf. entsprechend der Vorgabe des PVS-Herstellers in Ihrer Praxissoftware eingerichtet sein. Wenn Sie die optionale Komfortsignatur nutzen möchten, wird ein eHBA der 2. Generation benötigt. - ein Konnektor-Update auf mindestens PTV4 bzw. PTV4+, wenn Sie die Komfortsignatur nutzen möchten
- einen Drucker zum Ausdrucken der Token mit einer Mindestauflösung von 300 dpi
- optional: ein zweites Kartenterminal, wenn Sie für die elektronischen Signaturen nicht das Kartenterminal am Empfang nutzen bzw. dieses entlasten möchten.
Unten auf dieser Seite finden Sie weitere Informationen zum Herunterladen, darunter auch den aktualisierten Leitfaden zum E-Rezept und den Leitfaden zur Komfort-Signatur der KZBV, eine Checkliste der gematik sowie einen ausführlichen Artikel zum E-Rezept aus unserem aktuellen Zahnärzteblatt 7/8-2022.
Dr. Markus Sagheri, Zahnarzt in Aachen, berichtet in einem kurzen Video auf dem YouTube-Kanal der gematik über seine Erfahrungen mit dem E-Rezept:
Die KZBV hat auf einer Sonderseite ein umfangreiches Informationspaket zum Thema E-Rezept zusammengestellt. Dort finden Sie auch Antworten auf häufig gestellte Fragen:
Weitere Informationen zum E-Rezept finden Sie auf den Seiten der gematik: