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Gültigkeit der Corona-Testverordnung

Die Gültigkeit der Coronavirus-Testverordnung ist mit neuerlicher Änderungsverordnung vom 24.11.2022 nochmals verlängert worden. Das bedeutet, dass Antigen-Testungen der in den Praxen Beschäftigten weiterhin abrechenbar sind. Letzter Einreichungstermin für die monatlichen Sammelabrechnungen ist der 15. des Folgemonats, d. h. bspw. für den Monat November hat die Einreichung bis zum 15. Dezember 2022 zu erfolgen. Verspätet eingereichte monatliche Testabrechnungen aus Vormonaten können von der KZV S-H nicht mehr erstattet werden!

Die Abrechnung der Antigen-Tests erfolgt wie bisher ausschließlich über den persönlichen Zugang im Service-Portal der KZV S-H.

Wir bitten um Beachtung!

Der Umfang der Erstattungsfähigkeit bleibt unverändert auf maximal 10 Tests pro Monat je Beschäftigten beschränkt. Der Erstattungsbetrag reduziert sich ab dem Monat Dezember für jeden in der Praxis erbrachten Test von Beschäftigten auf 2,00 Euro. Für die im November durchgeführten Tests gilt noch die bisherige Vergütung von 2,50 Euro je Test.