Für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse und für ihre mitversicherten Familienangehörigen ist seit dem Jahr 1989 das Bonusheft der Nachweis über den regelmäßigen Besuch beim Zahnarzt. Wenn Sie bislang noch kein Bonusheft haben, sollten Sie Ihren Zahnarzt beim nächsten Praxisbesuch unbedingt darauf ansprechen und um die Ausstellung eines Bonusheftes bitten. Lückenlos geführt hilft es Ihnen Geld zu sparen, wenn trotz regelmäßiger Vorsorge doch einmal Zahnersatz benötigt wird. Ihre Krankenkasse belohnt Sie für die regelmäßigen Kontrolluntersuchungen mit einem erhöhten Zuschuss zu den Kosten für Zahnersatz. Dazu zählen nicht nur Brücken und Prothesen, sondern auch Kronen und Teilkronen, auch wenn durch diese letztgenannten Versorgungsformen gar kein Zahn ersetzt wird.
Bonusregelung für Zahnersatz bei Nichtinanspruchnahme der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung im Jahr 2020
Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG = Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) ist u. a. § 55 SGB V rückwirkend zum 1. Januar 2021 geändert worden. Danach verlieren sämtliche Patientinnen und Patienten, unabhängig von ihrem Alter, die nur im Jahr 2020 die zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen nicht in Anspruch genommen haben, ihren Anspruch auf Erhöhung der Festzuschüsse auf 70 % bzw. 75 % nicht.
Sofern sich dadurch rückwirkend bewilligte Festzuschüsse erhöhen, können sich Versicherte zu viel gezahlte Eigenanteile direkt von ihrer Krankenkasse erstatten lassen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die von der Krankenkasse genehmigten Versorgung mit zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zwar begonnen, aber noch nicht beendet worden ist.
Bonusheft-Service der KZV Schleswig-Holstein
Für das sorgfältige Führen des Bonusheftes ist grundsätzlich jeder Patient selbst verantwortlich. Ihre Zahnarztpraxis unterstützt Sie dabei gern – auch nachträglich und nach einem Zahnarztwechsel.
Sollten Ihnen trotz eigener Bemühungen ein paar Stempel fehlen, kann Ihnen im Ausnahmefall (z.B. nach Umzug oder bei einem Wechsel des Zahnarztes) die KZV-SH zur Vervollständigung Ihres Bonusheftes eine Auflistung der zahnärztlichen Untersuchungen erstellen. Dies geht allerdings nur
- wenn tatsächlich die vorgeschriebenen Untersuchungen stattgefunden haben,
- wenn die Untersuchungen bei Zahnärzten durchgeführt wurden, die in Schleswig-Holstein zugelassen waren oder sind,
- für den Zeitraum der vergangenen 5 Jahre (Daten über diesen Zeitraum hinaus müssen bei uns aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen regelmäßig gelöscht werden.)
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, laden Sie bitte das Anforderungsformular unterhalb dieses Textes herunter und senden es per frankiertem Brief an die auf dem Formular angegebene Adresse!