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Verpflichtende Verwendung der Zahnarztnummer ab 01.01.2023

In § 293 Abs. 4 SGB V ist die Einführung einer personenbezogenen lebenslangen Zahnarztnummer gesetzlich festgelegt.

Wie bereits angekündigt, hat die KZV S-H im November mit der Vergabe der Zahnarztnummer (ZANR) begonnen. Der postalische Versand der ZANR an die Praxen erfolgt ab KW 50. Alle im KZV-Bereich Schleswig-Holstein zugelassenen Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte können bereits jetzt sowohl ihre ZANR als auch die ZANR ihrer angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte im Serviceportal der KZV S-H unter dem Menüpunkt PRAXISZUSAMMENSETZUNG einsehen.

Mit der Einführung der lebenslangen Zahnarztnummer besteht für Zahnärzte ab dem 01.01.2023 die Verpflichtung, bei allen Behandlungsfällen im Rahmen der Abrechnung anzugeben, welche Zahnärzte (Niedergelassene, Angestellte und Ermächtigte) an der Behandlung des Versicherten beteiligt waren. Werden in der Zahnarztpraxis Assistenten beschäftigt, ist bei der Erbringung von Leistungen die ZANR des Praxisinhabers oder ggf. die ZANR des Zahnarztes, zu dem die personenbezogene Zuordnung des Assistenten erfolgt, anzugeben.

Die ZANR aller Behandler einer Praxis ist in das Praxisverwaltungssystem (PVS) einzupflegen. Die PVS-Hersteller sollten in Kenntnis der gesetzlichen Regelung bereits aktualisierte Softwareanwendungen ausgeliefert haben, in denen die ZANR erfasst werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, empfehlen wir Ihnen dringend, sich umgehend mit Ihrem PVS-Hersteller in Verbindung zu setzen.