Auf dieser Seite stellen wir die zunächst wichtigsten Informationen und Dokumente für den Start als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt in Schleswig-Holstein bereit.
Weitere wichtige Informationen finden Sie auf der Seite ZULASSUNGEN, im Handbuch der KZV S-H und auf den zahlreichen Seiten FÜR DIE PRAXIS.
Zulassung als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt
Die Bedingungen für die Zulassung als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt sind in der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) geregelt. Die Zulassung erfolgt auf Antrag an den Zulassungsausschuss für den jeweiligen KZV-Bezirk.
Für den Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Auszug aus dem Zahnarztregister (ausschließlich das Original)*
- Bescheinigung/en über die seit der Approbation ausgeübte/n zahnärztliche/n Tätigkeit/en
- Lebenslauf
- Polizeiliches Führungszeugnis (ausschließlich das Original)
- Bescheinigung/en der KZV/en über die bisherige/n Niederlassung/en und Zulassung/en
- Erklärung über bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse
- Erklärung über Drogen- oder Alkoholabhängigkeit
- Erklärung zur Weitergabe von Sozialdaten an die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
- Nachweis Berufshaftpflichtversicherung
Alle Dokumente sind als Originale oder beglaubigte Kopien einzureichen.
*) Für den Fall, dass Sie bereits in Schleswig-Holstein im Zahnarztregister eingetragen sind, ist die Vorlage des Auszugs entbehrlich, da dieser bei Antragseingang direkt von der KZV S-H gefertigt wird.
Bitte beachten Sie unbedingt die Informationen und Antragsunterlagen unterhalb dieses Textes! In den Antragsunterlagen sind weitere wichtige Informationen enthalten.
Für Ihre Eintragung in das Zahnarztregister Schleswig-Holstein sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (Download s.u.) mit folgenden vollständigen Anlagen:
- Geburtsurkunde und ggf. Heiratsurkunde (ausländische Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung)
- Personalausweis/Reisepass (evt. Einbürgerungsurkunde)
- Approbationsurkunde
- ggf. Promotionsurkunde
- Fachkundenachweis (Gebietsbezeichnungen z.B. Kieferorthopädie, Oralchirurgie)
- lückenloser Tätigkeitsnachweis (Aufstellung der zahnärztlichen Tätigkeit und dazugehörige Tätigkeitsnachweise des Praxisinhabers und Genehmigungsschreiben der jeweiligen KZV)
Weitere Informationen und Unterlagen zum Herunterladen finden Sie auf der Seite ZULASSUNGEN.
Alle Dokumente sind auch hier als Originale oder beglaubigte Kopien einzureichen.
Bitte beachten Sie unbedingt die Informationen und Antragsunterlagen unterhalb dieses Textes! In den Antragsunterlagen sind weitere wichtige Informationen enthalten.
Downloads
Praxisverwaltungssystem (PVS)
Für die Erfassung und Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen ist ein Praxisverwaltungssystem (PVS) zu verwenden, das die Eignungsfeststellung gemäß den Pflichtvorgaben für zahnärztliche Praxisverwaltungssysteme erhalten hat. Mit Aussprache der Eignungsfeststellung für ein PVS bescheinigt die KZBV, dass in einem Prüfverfahren die korrekte Verarbeitung der Abrechnungsdaten und die Einbindung der KZBV-Module sowie die Umsetzung der aktuell gültigen Vorgaben nachgewiesen wurde. Die Eignungsfeststellung entbindet den Zahnarzt nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Die Auflistung der zugelassenenen Praxisverwaltungssysteme finden Sie unter: https://www.kzbv.de/herstellerliste-und-edv-statistik.140.de.html#
Telematikinfrastruktur (TI)
Die Telematikinfrastruktur (TI) vernetzt das Gesundheitswesen mit all seinen Beteiligten im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und gewährleistet aufgrund ihrer Struktur als geschlossenes Netz den sicheren Austausch von Informationen.
Die TI umfasst derzeit folgende Anwendungen:
- Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)
- Elektronischer Medikationsplan/Arzneimitteltherapie-Sicherheitsprüfung (eMP/AMTS)
- Notfalldatenmanagement (NFDM)
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- Elektronische Patientenakte (ePA)
- Elektronisches Rezept (E-Rezept)
Außerdem gibt es für Vertragszahnarztpraxen seit 2022 das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ), das ebenfalls die Komponenten und Strukturen der TI nutzt.
Für die Anbindung an die TI sind folgende Komponenten erforderlich:
- Konnektor
- eHealth-Kartenterminal
- mobiles Kartenterminal (optional)
- Elektronischer Praxisausweis (SMC-B)
- Elektronischer Zahnarztausweis bzw. Heilberufsausweis (eZahnarztausweis/eHBA)
- VPN-Zugangsdienst
- geeignetes Praxisverwaltungssystem (PVS)
In einem Video, das seinerzeit die KZV Sachsen und die KZBV produziert haben, wird die Anbindung an die Telematikinfrastruktur in knapp 20 Minuten sehr anschaulich und im Detail dargestellt:
Die Anwendungen der TI werden in mehreren Leitfäden der KZBV ausführlich erklärt.
Downloads
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
Das Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung enthält die Vorschriften zur gesetzlichen Krankenversicherung. Es regelt vor allem die Versicherungspflicht, die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, deren Rechtsbeziehungen zu weiteren Leistungserbringern (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker etc.) sowie die Organisation und Finanzierung der Krankenkassen. Auch die Verpflichtungen der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und ihrer Mitglieder sind im SGB V geregelt.
Downloads
Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z)
Der Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) ist der zwischen KZBV und Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) ausgehandelte Vertrag zur vertragszahnärztlichen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter. Er legt die Rahmenbedingungen für die Versorgung fest, die kraft Gesetz zugleich automatisch Bestandteil der sogenannten Gesamtverträge werden, die zwischen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Vertretern der Krankenkassen auf Länderebene ausgehandelt werden. [KZBV]
Downloads
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im G-BA arbeiten unter anderem Vertreterinnen und Vertreter von Institutionen der Krankenkassen, der Krankenhäuser und der niedergelassenen (Zahn-)Ärzteschaft zusammen und legen viele notwendige Details für das Leistungsangebot fest.
Der G-BA beschließt unter anderem Richtlinien für die zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit Zahnersatz sowie für kieferorthopädische Behandlungen. Die Richtlinien sind für alle Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte verbindlich.
Zurzeit gelten folgende Richtlinien
- Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
- Bedarfsplanungs-Richtlinie
- Behandlungsrichtlinie
- Festzuschuss-Richtlinie
- Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte
- Kieferorthopädie-Richtlinien
- Vereinbarung zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zur Auslegung der Anlage 2 zu Abschnitt B Nr. 2 der geltenden Kfo-Richtlinien
- Krankentransport-Richtlinie
- PAR-Richtlinie
- Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Überkappung
- Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung
- Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung
- Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung
- Richtlinie nach § 22a SGB V (Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen)
- Zahnärztliche Früherkennung
- Zahnärztliche Individualprophylaxe
- Zahnersatz-Richtlinie
IT-Sicherheitsrichtlinie
Seit 2021 legt eine IT-Sicherheitsrichtlinie die in einer vertragszahnärztlichen Praxis erforderlichen Anforderungen an die IT‐Sicherheit fest. Der/die Praxisinhaber ist/sind für die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie verantwortlich.
Der Umfang der relevanten Anforderungen richtet sich nach der Praxisgröße bzw. der Anzahl der mit der Datenverarbeitung betrauten Personen sowie nach der Nutzung diverser Zielobjekte.
Downloads
Abrechnung nach BEMA u. BEL II, Festzuschusssystem
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab gemäß § 87 Abs. 2 und 2h SGB V (BEMA) bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahnärztlichen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Der Inhalt des Leistungsanspruchs der Versicherten und der Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung ergibt sich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des SGB V aus den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in Verbindung mit dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen.
Das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis gem. § 88 Abs. 1 SGB V (BEL II) bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung, soweit die gewählte Versorgung mit Zahnersatz der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V entspricht, sowie Leistungen, die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung und der Behandlung mit Aufbissbehelfen und mit Unterkieferprotrusionsschienen anfallen.
Alle Informationen zum BEL II finden Sie >>> hier! <<<
Seit der Einführung des Festzuschusssystems für Zahnersatz im Jahr 2005 erhalten gesetzlich Krankenversicherte von ihrer Krankenkasse feste Zuschüsse für Kronen, Brücken und Prothesen. Patienten sind in der Wahl ihres Zahnersatzes frei – die Festzuschüsse ändern sich dadurch nicht. Welche Zuschüsse die Krankenkasse zahlt, richtet sich nach dem individuellen zahnmedizinischen Befund, der den Zustand des gesamten Gebisses berücksichtigt. Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Krankenkassen steht ein Katalog mit rund 50 Einzelbefunden zur Verfügung, für die jeweils ein jährlich angepasster Betrag – der Festzuschuss – ausgewiesen ist. Je nach Gebisssituation kann sich der Gesamtbetrag, den die Patientin von ihrer Kasse erhält, aus verschiedenen Festzuschüssen zusammensetzen. [KZBV]
Weitere Informationen zum Festzuschusssystem finden Sie >>> hier! <<<
Die aktuelle Abrechnungshilfe-Festzuschuesse 2024 der KZBV finden Sie unterhalb dieses Textes zum Herunterladen.
Digitale Planungshilfe
Seit Einführung des Festzuschusssystems ist die Digitale Planungshilfe (DPF) für tausende von vertragszahnärztlichen Praxen als wichtige Hilfestellung im Versorgungsalltag etabliert. Die Software erleichtert Zahnarztpraxen bei einer Versorgung mit Zahnersatz den täglichen Umgang mit dem Festzuschusssystem. Nach Eingabe eines zahnmedizinischen Befundes ermittelt das Programm vollautomatisch anzusetzende Festzuschüsse. Gleichzeitig wird festgestellt, ob es sich bei der geplanten Behandlung um eine Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung handelt. Damit schafft die DPF auch bei komplexen Versorgungsfällen Planungssicherheit. Die Anwendung dient darüber hinaus als Beratungshilfe im Patientengespräch, denn Befund und Versorgungsalternativen lassen sich per Knopfdruck in Fotoqualität visualisieren. [KZBV]
Die Digitale Planungshilfe steht für Mitglieder der KZV S-H im Serviceportal zum Download zur Verfügung:
Weitere Informationen sowie gelegentliche Updates zur PDF finden Sie auf den >>> DPF-Seiten der KZBV! <<<
Downloads
Qualitätsmanagement (QM), Qualitätsprüfung- und Beurteilung (QP/QB)
Alle Vertragszahnärzte sind nach § 135a Absatz 2 Nummer 2 SGB V verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Mit der (zuletzt im April 2024 aktualisierten) Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL) bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nach § 92 i. V. m. § 136 Absatz 1 Nummer 1 SGB V die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement. Gemäß Anlage 2 Abschnitt II der QM-RL hat die KZV S-H zweijährlich 4% zufällig ausgewählte an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Praxen zur Vorlage einer schriftlichen Dokumentation (Berichtsbogen) aufzufordern. Die nächste Stichprobenziehung findet im Jahr 2025 statt.
Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind nach § 135b Abs. 2 SGB V verpflichtet, die Qualität der in der vertragszahnärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen im Einzelfall durch nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichproben zu überprüfen. Basis für die Qualitätsprüfung im Einzelfall ist die Qualitätsprüfungs-Richtlinie für die vertragszahnärztliche Versorgung (QP-RL-Z), die Art, Umfang und Verfahren regelt. Sie wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und trat bereits am 1. April 2018 in Kraft. Daran anknüpfend gibt der G-BA mit der im April 2019 verabschiedeten und am 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung (QBÜ-RL-Z) das erste Prüfthema vor: die „Indikationsgerechte Erbringung von Überkappungsmaßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa zur Förderung einer langfristigen Erhaltung eines therapiebedürftigen Zahnes“. Die Richtlinie enthält entsprechend die Kriterien und das Bewertungsschema zur Qualitätsbeurteilung der Indikationsstellungen bei indirekter oder direkter Überkappung. Das Nähere zur Umsetzung dieser Richtlinie regelt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung bundeseinheitlich in ihrer Qualitätsförderungs-Richtlinie (KZBV-QF-RL).
Downloads
Fortbildung
Gemäß § 95d SGB V ist jeder Vertrags(zahn)arzt verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate erbracht werden.
Ein Vertrags(zahn)arzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist. Gleiches gilt entsprechend für angestellte (Zahn)Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertrags(zahn)arztes oder einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b.